Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2020

Die von dem OLG Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wird zum 1.1.2020 geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die Selbstbehalte.

Bedarfssätze für Kinder

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.9.2019“. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1.1.2020: 

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 369 € (Anhebung um 15 €),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 424 € (Anhebung um 18 €) und
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 € (Anhebung um 21 €).

Bedarf von Studierenden

In Anlehnung an den zum 1.8.2019 gestiegenen Höchstsatz nach dem BAföG steigt der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 735 EUR auf 860 € (einschließlich 375 € an Warmmiete). Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt seit dem 1.7.2019:

  • für ein erstes und zweites Kind 204 €,
  • für ein drittes Kind 210 € und
  • ab dem vierten Kind 235 €.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.

Selbstbehalte

Erstmals seit 2015 ändern sich die Selbstbehalte. Diese bilden den dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden Betrag ab. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 € und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 € statt bislang 880 € bzw. 1.080 €. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 €. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400 € statt bisher 1.300 €.

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 1.1.2020 1.280 € und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 €. Die Unterscheidung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen erfolgt in Anlehnung an den Beschluss des BGH vom 16.10.2019 (XII ZB 341/17). Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt zum 1.1.2020 von bisher 1.800 € auf 2.000 €.