Beim Umgangswochenende dürfen beide Eltern das Kind zum Sport begleiten

Beim Basketball sind Vater und Mutter dabei

Wie gestalten sich die Besuchskontakte bei der Mutter konkret, wenn auch der Vater am Wochenende zu bestimmten Ereignissen immer wieder präsent ist?

In einem konkreten Fall aus Karlsruhe war die 12-jährige Tochter der Eltern eine begeisterte Basketball-Spielerin. Sie lebte nach der Trennung der Eltern beim Vater, die Wochenenden verbrachte sie häufig bei der Kindesmutter einschließlich der öffentlichen Basketball-Punktspiele.

Nur „keinen Stress“

Der Kindesvater nahm an diesen Punktspielen ebenfalls teil, um seiner Tochter zuzuschauen. Die Tochter erklärte im Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Aktenzeichen 2UF181/20), dass es ihr eigentlich egal sei, wer bei den Spielen ist; wichtig sei ihr nur, dass es „keinen Stress“ gebe. Es sei für sie auch okay, wenn nur die Mutter sie während ihres Umgangs alleine am Wochenende zu einem Spiel begleite und der Vater nicht dabei sei. Aber sie könne verstehen, dass bei besonderen und wichtigen Spielen beide Elternteile dabei sein wollten. Eine Teilnahme beider Eltern würde sie, die Tochter, jedenfalls nicht belasten.

Das OLG hat festgestellt, dass die Kindesmutter keinen Anspruch darauf habe, den Kindesvater und geschiedenen Ehemann von der Teilnahme an Basketballspielen der gemeinsamen Tochter auszuschließen. Jedenfalls gelte dies, solange die Basketballspiele als öffentliche Veranstaltung einzustufen seien.

Öffentliche Veranstaltung

Richtig, so die Familienrichter, sei, dass der betreuende Elternteil – hier die Mutter – für ihre Umgangszeit darauf bestehen könne, dass der andere Elternteil nicht anwesend sei. Die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung sei jedoch auch bei getrennt lebenden Elternteilen dem betreuenden und dem umgangsberechtigten Elternteil parallel möglich. Ein Teilnahmeverbot sei nur dann denkbar, wenn eine Kindeswohlgefährdung denkbar sei. Hierfür gebe es hier keine Anhaltspunkte, der Tochter sei sogar recht, wenn der Vater anwesend sei.

Fazit

Mit Ausnahme von öffentlichen Anlässen, hier eine Sportveranstaltung, verbleibt es jedoch dabei, dass im Rahmen der wechselseitigen Loyalitätsverpflichtung der Eltern der andere sich während der Umgangszeiten von Kontakten mit dem Kind zu enthalten hat. Gerade der überwiegend betreuende Elternteil sollte die Besuchszeiten des Kindes beim anderen Elternteil akzeptieren und nicht kontrollieren.