Besuchsverbot nach Gewalt

FAMILIENRECHT – Mehr als zwei Jahre keinen Umgang

Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Grundgesetzes und soll dem umgangsberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrecht zu erhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Rechnung zu tragen. Der Umgang darf nur solange ausgeschlossen werden, wie der Ausschluss notwendig ist, um einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Aktenzeichen 1 UF 242/21) hat in einer aktuellen Entscheidung beschlossen, den Umgang des Vaters mit seinen 13 und 16 Jahre alten Töchtern für zweieinhalb Jahre zu untersagen.

Gewalt gegenüber Kindern und Mutter

Die Kinder haben bei ihren Anhörungen vor dem Familiengericht und auch in Gesprächen mit der Verfahrensbeiständin nachvollziehbar, kongruent und überzeugen berichtet, vom Vater an allen Stellen des Körpers geschlagen worden zu sein. Das OLG glaubt den konsistent in allen Verfahren wiederholten und gegenüber allen Verfahrensbeteiligten geschilderten und detailreichen Berichten der Kinder. Seine Entscheidung begründet das Gericht mit den wiederholt stattgefundenen Gewalttätigkeiten sowohl gegenüber der Mutter als auch den Kindern sowie dem bei der gerichtlichen Anhörung eindeutig geäußerten Willen der Kinder.

Ein gegen den Willen der bei Mädchen erzwungener Umgang stellt derzeit eine erhebliche und konkrete Gefährdung des Kindeswohls darstellt. Die Gefährdung ergibt sich nach Überzeugung des Senats daraus, dass sie selbst Opfer von Gewalttätigkeiten durch den Vater wurden und daraus, dass sie Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter miterlebt haben.

Das Familiengericht hat das Besuchsverbot für gut zwei Jahre befristet. Dann muss unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters der beiden Mädchen erneut geprüft werden, ob die Gefahrenlage neu zu bewerten sei.