Vereinfachter Quotenunterhalt bei hohem Ehe-Einkommen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut eine Entscheidung getroffen, die es bei besonders guten Einkommensverhältnissen ermöglicht, den Unterhalt einfacher zu ermitteln. Bei der Berechnung des Unterhalts für die Zeit der Trennung (Trennungsunterhalt) und auch für die Zeit nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) kann der Unterhaltsberechtigte (meistens die Ehefrau) bis zu einem Familieneinkommen von immerhin 11.000 € monatlich den Unterhalt nach einer sogenannten Quote (3/7 des bereinigten Einkommens) geltend machen. Konkret heißt dies, dass bis zu einem Betrag in Höhe von rund 4700 € Unterhalt geltend gemacht werden kann, selbst wenn die Berechtigte nichts zur konkreten Verwendung des Familieneinkommens vortragen kann.

Bisher galt diese vereinfachte Unterhaltsberechnung nach einer Quote zu Einkommensdifferenz nur bei niedrigeren Einkommen.

Die unterhaltsberechtigte Ehefrau muss also konkrete Angaben und Belege zu Wellness-Wochenenden, Reiturlauben, Fernreisen, täglichen Restaurant besuchen oder Ausgaben für Kleidung erst dann machen, wenn sie einen höheren Unterhalt als 4700 €, also 3/7 von 11.000 €, beansprucht.

Mit dieser Entscheidung vom 25. September 2019 (Aktenzeichen XII ZB 25/19) hat der BGH über Unterhaltsansprüche der Ehefrau eines VW-Managers entschieden. Dieser erzielte im Jahr 2018 ein Bruttoeinkommen in Höhe von knapp 300.000 € zuzüglich der Nutzungsvorteile für zwei Dienstwagen. Bei Lohnsteuerklasse I und 1,5 Kinderfreibeträgen ermittelte das Oberlandesgericht Celle in der Vorinstanz ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von immerhin 184.803 €, monatlich daher 15.400 €. Für die beiden Dienstwagen wurden unter Berücksichtigung der sogenannten ein Prozent-Regelung 830 € monatlich hinzugerechnet.

Die Ehefrau arbeitete für 10,50 € brutto pro Stunde in einer Schulmensa, dies ergibt bei vorzeitiger Tätigkeit ein Nettoeinkommen in Höhe von 1291 € monatlich abzüglich der Berufspauschale verbleiben dann noch rund 1226 € netto auf Seiten der Ehefrau. 

Bei einem vom Bundesgerichtshof angenommenen Nettogehalt des Ehemannes in Höhe von gut 15.400 € zuzüglich 830 € für die Dienstwagennutzung, insgesamt also rund 16. 200 €, war es aus Sicht des Bundesgerichtshofs  ausreichend, dass die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren Anspruch auf Unterhalt allein nach einer Quote geltend macht, vorliegend daher 4200 €.

Erst wenn ein noch höherer Unterhalt geltend gemacht wird, ist konkret darzulegen, wofür das Geld benötigt wurde und inwieweit es die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Der Bundesgerichtshof hebt hervor, dass angesichts gestiegener Lebenshaltungskosten und insbesondere in Ballungsräumen erheblich gestiegener Wohnkosten selbst das Doppelte der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (11.000 €) einen Einkommensbereich darstellt, bei dem unterstellt werden kann, dass dieses Einkommen im wesentlichen vollständig für die laufende Lebenshaltung verbraucht wird und deshalb keine über die Finanzierung des Familienheims und die übliche altersvorsorgehinausgehende Vermögensbildung betrieben wird.

Autor ist Rechtsanwalt Henning Gralle, Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Familienrecht