Vereinfachter Quotenunterhalt bei hohem Ehe-Einkommen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut eine Entscheidung getroffen, die es bei besonders guten Einkommensverhältnissen ermöglicht, den Unterhalt einfacher zu ermitteln. Bei der Berechnung des Unterhalts für die Zeit der Trennung (Trennungsunterhalt) und auch für die Zeit nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) kann der Unterhaltsberechtigte (meistens die Ehefrau) bis zu einem Familieneinkommen von immerhin 11.000 € monatlich den Unterhalt nach einer sogenannten Quote (3/7 des bereinigten Einkommens) geltend machen. Konkret heißt dies, dass bis zu einem Betrag in Höhe von rund 4700 € Unterhalt geltend gemacht werden kann, selbst wenn die Berechtigte nichts zur konkreten Verwendung des Familieneinkommens vortragen kann.

Bisher galt diese vereinfachte Unterhaltsberechnung nach einer Quote zu Einkommensdifferenz nur bei niedrigeren Einkommen.

Die unterhaltsberechtigte Ehefrau muss also konkrete Angaben und Belege zu Wellness-Wochenenden, Reiturlauben, Fernreisen, täglichen Restaurant besuchen oder Ausgaben für Kleidung erst dann machen, wenn sie einen höheren Unterhalt als 4700 €, also 3/7 von 11.000 €, beansprucht.

Mit dieser Entscheidung vom 25. September 2019 (Aktenzeichen XII ZB 25/19) hat der BGH über Unterhaltsansprüche der Ehefrau eines VW-Managers entschieden. Dieser erzielte im Jahr 2018 ein Bruttoeinkommen in Höhe von knapp 300.000 € zuzüglich der Nutzungsvorteile für zwei Dienstwagen. Bei Lohnsteuerklasse I und 1,5 Kinderfreibeträgen ermittelte das Oberlandesgericht Celle in der Vorinstanz ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von immerhin 184.803 €, monatlich daher 15.400 €. Für die beiden Dienstwagen wurden unter Berücksichtigung der sogenannten ein Prozent-Regelung 830 € monatlich hinzugerechnet.

Die Ehefrau arbeitete für 10,50 € brutto pro Stunde in einer Schulmensa, dies ergibt bei vorzeitiger Tätigkeit ein Nettoeinkommen in Höhe von 1291 € monatlich abzüglich der Berufspauschale verbleiben dann noch rund 1226 € netto auf Seiten der Ehefrau. 

Bei einem vom Bundesgerichtshof angenommenen Nettogehalt des Ehemannes in Höhe von gut 15.400 € zuzüglich 830 € für die Dienstwagennutzung, insgesamt also rund 16. 200 €, war es aus Sicht des Bundesgerichtshofs  ausreichend, dass die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren Anspruch auf Unterhalt allein nach einer Quote geltend macht, vorliegend daher 4200 €.

Erst wenn ein noch höherer Unterhalt geltend gemacht wird, ist konkret darzulegen, wofür das Geld benötigt wurde und inwieweit es die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Der Bundesgerichtshof hebt hervor, dass angesichts gestiegener Lebenshaltungskosten und insbesondere in Ballungsräumen erheblich gestiegener Wohnkosten selbst das Doppelte der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (11.000 €) einen Einkommensbereich darstellt, bei dem unterstellt werden kann, dass dieses Einkommen im wesentlichen vollständig für die laufende Lebenshaltung verbraucht wird und deshalb keine über die Finanzierung des Familienheims und die übliche altersvorsorgehinausgehende Vermögensbildung betrieben wird.

Autor ist Rechtsanwalt Henning Gralle, Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Familienrecht

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2020

Die von dem OLG Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wird zum 1.1.2020 geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die Selbstbehalte.

Bedarfssätze für Kinder

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.9.2019“. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1.1.2020: 

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 369 € (Anhebung um 15 €),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 424 € (Anhebung um 18 €) und
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 € (Anhebung um 21 €).

Bedarf von Studierenden

In Anlehnung an den zum 1.8.2019 gestiegenen Höchstsatz nach dem BAföG steigt der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 735 EUR auf 860 € (einschließlich 375 € an Warmmiete). Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt seit dem 1.7.2019:

  • für ein erstes und zweites Kind 204 €,
  • für ein drittes Kind 210 € und
  • ab dem vierten Kind 235 €.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.

Selbstbehalte

Erstmals seit 2015 ändern sich die Selbstbehalte. Diese bilden den dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden Betrag ab. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 € und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 € statt bislang 880 € bzw. 1.080 €. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 €. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400 € statt bisher 1.300 €.

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 1.1.2020 1.280 € und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 €. Die Unterscheidung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen erfolgt in Anlehnung an den Beschluss des BGH vom 16.10.2019 (XII ZB 341/17). Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt zum 1.1.2020 von bisher 1.800 € auf 2.000 €.