Arbeitgeber-Abfindung und Zugewinnausgleich

90.000 Euro-Zahlung wird berücksichtigt – Ehepartner profitiert

Der Fall: Während der intakten Ehe wird das Arbeitsverhältnis des Ehemannes, von Beruf Elektriker und zuletzt als Qualitätsprüfer beschäftigt, beendet. Der Ehemann erhält vom Arbeitgeber eine Abfindung, von diesem Betrag sind zum Vermögensstichtag noch 90.000 € vorhanden. Das Geld ist angelegt auf zwei Konten bei der Allianz-Bank als Depot. Die Ehefrau begehrt im Zuge des Vermögensausgleichs die Hälfte des Betrages. Der Ehemann, 55 Jahre alt und schwerbehindert, ist der Auffassung, er benötige das Geld für den Lebensunterhalt bis zum Renteneintritt.

Erwerbsverpflichtung bleibt

Das saarländische Oberlandesgericht (OLG) hat in einer aktuellen Entscheidung vom Januar 2022, Aktenzeichen 6 UF 91/21, entschieden, dass die Abfindung nicht für den Unterhalt bis zum Renteneintritt aufzuteilen ist, da der Ehemann seine berufliche Tätigkeit weiterhin trotz Schwerbehinderung ausüben könne und er, wie auch die Ehefrau, verpflichtet sei, vollschichtig zu arbeiten. Bei den dann erzielten Einkünften sind Unterhaltsansprüche mangels Einkommensdifferenzen nicht auszumachen. Die Ehefrau hat auch zu keinem Zeitpunkt Unterhalt gefordert. Sie konzentriert sich auf den Vermögensausgleich. Zu Recht, wie das OLG feststellt und dabei argumentiert:

Eine arbeitsrechtliche Abfindung aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die vom Arbeitgeber in der Regel im Wege einer Einmalzahlung vorgenommen wird, kann entweder zum Vermögen zu rechnen und mit dem am Stichtag vorhandenen Zuwachs güterrechtlich auszugleichen, oder als vorweggenommenes Arbeitseinkommen unterhaltsrechtlich als Ersatz für zukünftigen Lohnausfall des Arbeitnehmers zu verwenden sein; im letzteren Fall ist eine – doppelte – Berücksichtigung im Zugewinnausgleich gesperrt. Zur Abgrenzung, ob und inwieweit eine solche Abfindung eine Vermögensposition darstellen und damit Bestandteil des Anfangs- oder Endvermögens eines Ehegatten, wird regelmäßig danach differenziert, ob der Abfindung Entschädigungscharakter für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit einhergehenden Besitzstandes – dann gehört sie zum Vermögen – oder vorwiegend Lohnersatzfunktion für die Überbrückung von Zeiten verminderten Erwerbseinkommens zukommt – dann ist sie als Einkommen unterhaltsrechtlich zu qualifizieren. Lohnersatzfunktion hat die Abfindung gerade nicht.

Keine Doppelberücksichtigung

Im Ergebnis ist der Betrag daher beim Vermögensausgleich zu berücksichtigen, sodass die Ehefrau zur Hälfte profitiert. Zu berücksichtigen bleibt jedenfalls, dass Vermögenszuflüsse im Rahmen einer Abfindung nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen. Entweder sie werden im Unterhalt berücksichtigt oder beim Zugewinnausgleich. Der Einzelfall ist zu berücksichtigen.