Großeltern dürfen ihre Enkelkinder nicht treffen – Umgang muss für die Entwicklung des Kindes dienlich sein

Das Gesetz ist eindeutig: Großeltern dürfen ihre Enkelkinder besuchen, wenn dies dem Wohl der Kinder dient. Wann der Umgang von Oma und Opa mit den Enkelkindern gut für das Kind ist, müssen häufig die Familiengerichte klären.

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat mit aktuellem Beschluss vom 17. Dezember 2021 (Aktenzeichen 9 UF 188/21) den Kontakt untersagt.

Erziehungsvorbehalte

Die beiden Enkelkinder im Alter von sechs und neun Jahren leben beim allein sorgeberechtigten Schwiegersohn, die eigene Tochter ist wegen psychischer Probleme nicht erziehungsfähig. Zwischen dem Schwiegersohn und den Großeltern bestanden fortgesetzt Konflikte, die Großeltern hegten erhebliche Vorbehalte gegenüber dem Vater als einen pflichtbewussten Vater. Sogar beim Jugendamt hatten sie wegen vermeintlicher Kindeswohlgefährdungen vorgesprochen und dem Vater, ihrem Schwiegersohn, aggressives Verhalten mit daraus folgendem auffälligen Verhalten seitens der beiden Kinder vorgeworfen. Das OLG setzt die Rechtsprechung, die sich während der vergangenen Jahre verfestigt hat, fort und macht deutlich, dass der Umgang der Großeltern mit den Kinder regelmäßig nicht deren Wohl diene, wenn die Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungswegen den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht als nicht kindeswohldienlich erscheinen. Das Umgangsrecht der Großeltern hängt daher davon ab, dass die Großeltern den grundsätzlichen Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils akzeptieren. Bereits wenn zu befürchten ist, dass die Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten, lässt dies ihren Umgang mit dem Kind ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen.

Vorhandene Bindungen

Anders als im Falle der Kindeseltern, denen im Grundsatz stets ein Umgangsrecht mit ihrem Kind zusteht, bestehen Umgangsrechte der Großeltern nur unter einschränkenden Voraussetzungen. Es muss feststehen, dass der Umgang für die Entwicklung des Kindes und sein Wohl unter Berücksichtigung der gesamten Lebenssituation des Kindes, aller seelischen, körperlichen und erzieherischen Aspekte sowie seiner vorhandenen Bindungen an den Umgang verlangende Personen dienlich ist.

Das OLG Brandenburg hat im konkreten Fall festgestellt, dass die Großeltern das alleinige väterliche Sorgerecht und den Erziehungsvorrang des Vaters nicht akzeptieren werden. Weder lassen die Großeltern erkennen, dass das Verhältnis zwischen den Kindeseltern schwierig ist, noch würden sie die bestehende Rechtslage akzeptieren. Es verbleibe daher dabei, dass die beiden Kinder ihre Großeltern, jedenfalls vorläufig, nicht sehen, so das OLG.

Ergebnis

Es ist besuchswilligen Großeltern zu empfehlen, mit den eigenen Kindern zu kooperieren. Gerichtliche Umgangsverfahren haben erst dann Aussicht auf Erfolg, wenn zwischen Großeltern und Enkelkindern bereits eine Bindung besteht und diese nicht erst durch gerichtlich geltend gemachte Besuchskontakte aufgebaut werden soll.