Boosterimpfung von Alleinsorge umfasst

Auch über die Auffrischungsimpfung darf die Mutter alleine entscheiden

Die Eltern eines 13-jährigen gemeinsamen Sohnes sind sich nicht einig, ob ihr minderjähriges Kind gegen Corona geimpft werden soll oder nicht. Die Kindesmutter ist für eine Impfung, der Kindesvater dagegen. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in zwei grundsätzlichen Entscheidungen vom September und nunmehr Ende Oktober 2021 zugunsten der Kindesmutter entschieden, da diese den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) folgt und das gemeinsame Kind impfen lassen will.

Alleinsorge auch für Booster-Impfung

Das OLG hat nunmehr (Aktenzeichen 26 UF 928/21) am 18. Oktober 2021 entschieden, dass das Recht, das eigene Kind mit einem von der STIKO empfohlenen Impfstoff impfen zu lassen auch für künftige Auffrischung und Folgeimpfungen gelte.

Die Entscheidung über die Verabreichung von Impfungen ist einheitlich zu treffen und umfasst nicht nur Erst- und Zweitimpfungen gegen Covid-19 für alle zwölf bis 17-jährigen Kinder. Dieses gelte umso mehr, als dass das 13-jährige Kind die erste Impfung vom August 2021 und die zweite Impfung vom September 2021 gut verkraftet habe. Nebenwirkungen oder Komplikationen ergaben sich nicht.

Die Familienrichter haben keine Veranlassung, die Empfehlungen der STIKO anzuzweifeln. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Expertenkommission auch und gerade bei der Impfung gegen Corvid-19 eine sorgfältige Prüfung angestellt und unter Abwägung aller sachverständigen Erkenntnisse die entsprechende Impfung für Kinder im Alter von 12-17 Jahren ausgesprochen hat.

Arzt entscheidet

Im Übrigen liegt die Verantwortung letztendlich bei den Ärzten, die die Impfungen in Anbetracht der konkreten Risiken für das Kind in Anbetracht dessen Vorerkrankungen durchführen oder nicht.

Im Ergebnis umfasst die Übertragung der elterlichen Sorge für diesen Einzelbereich der Gesundheitsfürsorge auf die Kindesmutter dem Wohle des Kindes am besten, sodass auch für Booster-Impfungen die Kindesmutter Entscheidungen ohne Zustimmung des Kindesvaters treffen kann.