Vater darf mit Sohn gegen den Willen der Mutter verreisen

14 Tage USA-Urlaub möglich

Eine zweiwöchige USA-Reise eines sechsjährigen Kindes zum Besuch der dort lebenden Großeltern ist keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern schließen im Umgangsverfahren eine Vereinbarung zu den laufenden Kontakten des Antragstellers mit dem gemeinsamen sechsjährigen Sohn. Der Vater als amerikanischer Staatsangehöriger will mit seinem Sohn in den Sommerferien in die USA verreisen, die Kindesmutter hat dem nicht zugestimmt.

Das Familiengericht Leipzig gab der Mutter zunächst Recht: das Kind bleibt hier. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat jedoch dem Vater einen Ferienumgang für die Dauer von 14 Tagen zur Durchführung der Reise in die USA zugebilligt, (OLG Dresden vom 25. Juni 2021, Aktenzeichen 21 UF 350/21).

Familienkontakte dienen Kindeswohl

Sowohl der 14-tägige Ferienumgang im Juli 2021 als auch der damit verbundene Besuch der Großeltern entspreche dem Kindeswohl, da es die geistig-seelische Entwicklung des Kindes fördere, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflege. Besonders bleibt zu beachten, dass sich die Großeltern bereits in sehr fortgeschrittenem Alter befänden und nach dem Vorbringen des Vaters die Reise nach Deutschland nicht mehr antreten könnten. Die Großmutter sei dem Kind aus früheren Besuchen in Deutschland bekannt. Durch den Ferienbesuch könnten die Kontakte zwischen Großmutter und Enkelsohn vertieft werden.

Fraglich ist vorliegend, ob beide Eltern der Reise zustimmen müssen oder der Kindesvater während seiner Besuchszeit in der Gestaltung der Umgangskontakte frei ist. Nach Ansicht des OLG Dresden handelt es sich bei der geplanten Reise nicht um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Grundsätzlich gelte dies für Reisen nur, wenn es sich um Fernreisen in das außereuropäische Ausland handele, sie in ein politisches Krisengebiet führten (Syrien oder Afghanistan) oder es für den Urlaubsort Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gebe. Dies gelte für den konkreten Fall nicht. Trotz der fortbestehenden Pandemie überwiegten die Vorteile der Reise die damit verbundenen Nachteile. Eine Reisewarnung für die USA habe nicht bestanden. Folglich kann der Vater den Umgang selbst gestalten und zwischen Urlauben in den USA, im Oberharz oder an der Ostsee selbst entscheiden.

Der Vater kann frei entscheiden

Dem Vater und dessen Sohn drohten gegenwärtig weder in den USA noch in Deutschland eine Quarantäne-Pflicht. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind nach Ablauf des Ferienumgangs nicht nach Deutschland zurückkehren könne und dadurch sein seelisches Wohl beeinträchtigt werde, sei als gering zu beurteilen.

Bei der Dauer des Umgangskontakts sei zu berücksichtigen, dass es in der Vergangenheit nur einen einwöchigen Ferienumgang gegeben habe, so dass eine zweiwöchige Reise angemessen sei. Eine Überforderung des Kindes durch die Dauer des Umgangs, der auch die erforderlichen Flugzeiten einschließe, sei daher nicht zu befürchten. Der Vater gehe mit dem Kind liebevoll um und stehe mit der Kindesmutter auch während des USA-Aufenthalts in Kontakt.

Fazit: Während des Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil bedarf es für Umgangszeiten keine Zustimmung des anderen Elternteils über die konkrete Gestaltung. Eine Grenzziehung erfolgt in der Rechtsprechung dann, wenn die beabsichtigte Reise dem Kindeswohl entgegensteht, davon ist insbesondere bei Reisen in politische Krisengebiete auszugehen.