Unverheiratete Kindesmutter muss nicht Vollzeit arbeiten

Kinderbetreuung: 3/4 –Stelle reicht aus

Die Kindeseltern sind nicht verheiratet, das Kind lebt seit der Geburt bei der Kindesmutter, nachdem die Eltern sich getrennt haben. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes besteht eine Unterhaltsverpflichtung des Vaters. Denn mit der Einführung dieses Basisunterhalts bis zum 3. Geburtstag hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in ersten drei Lebensjahren in vollem Umfange selbst betreut oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will. Es besteht keine Erwerbsobliegenheit.

Basisunterhalt nur bis zum 3. Geburtstag

Doch was ist nach dem 3. Geburtstag? Der Unterhaltsanspruch verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Hierzu hat das Oberlandesgericht (OOLG) Köln vor wenigen Wochen folgendes entschieden:

Die Mutter eines 5-jährigen Kindes, welches wöchentlich 45 Stunden in einer Tagesstätte betreut wird, genügt ihrer Erwerbsobliegenheit mit einer ¾-Stelle, wenn ihr wegen der erforderlichen Fahrzeiten zum Arbeitsplatz während der vom Betreuung des Kindes die Ausübung einer 40-Stunden-Arbeitswoche nicht möglich ist.

Denn mit der Vollendung des 3. Lebensjahres soll dem Elternteil kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeit-Tätigkeit verlangt werden. Ein gestufter Übergang ist wünschenswert.

Einklang zwischen Betreuung und Arbeit

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein fünfjähriges, altersentwickeltes Kind ohne Entwicklungsdefizite. Unter Berücksichtigung von Fahrzeiten zum Arbeitgeber und einer Homeoffice-Tätigkeit sieht das OLG eine wöchentliche Arbeitszeit von rund 30 Stunden als angezeigt an. Das Kind besucht den Kindergarten 9 Stunden von Montag bis Freitag. Die Kindesmutter, so das Gericht, habe dann bei einer Betreuungszeit im Kindergarten von durchschnittlich 9 Stunden täglich die Möglichkeit, fünf bis sieben zu arbeiten, rund einer Stunde verbleibe dann täglich für Freizeitgestaltung zuzüglich Fahrzeit von insgesamt einer Stunde zwischen Wohnung und Arbeit an den Office-Tagen (Beschluss vom 1. März 2021, Aktenzeichen 25 UF 147/20 ).

Der Kindesmutter ist auch zuzubilligen, dass sie Arztbesuche ohne Begleitung ihres Sohnes wahrnimmt. Eine Entlastung durch den Kindesvater, der jeglichen Umgangskontakt mit dem Sohn ablehnt, findet auf Seiten der Kindesmutter nicht statt.

Ergebnis:

Auch nach dem drei Geburtstag des Kindes steht dem betreuenden Elternteil aus Gründen, die den Elternteil betreffen, wie hier, oder die das Kind betreffen (Fremdbetreuung nicht gesichert oder gesundheitliche Einschränkungen beim Kind) ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil zu. Dabei ist der Anspruch der Mutter darauf beschränkt, was sie ohne die Geburt verdienen würde. Der Selbstbehalt des Vaters liegt bei 1280 €.