Neuer Freund – kein Ehegattenunterhalt

Verwirkung bei achtjähriger Beziehung während der Ehezeit

Im Rahmen der ehelichen Solidarität ist bei bestehender Ehe eine wechselseitige Verpflichtung anzunehmen, dem anderen Ehepartner Auskunft über die eigene Einkommenssituation zu erteilen. Aber: eine Auskunftsverpflichtung besteht dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.

Zehn Jahre nichteheliche Affäre

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die Ehefrau lebte nach der Trennung zwischen 2009 und 2020 in einer festen Beziehung und machte keinen Trennungsunterhalt geltend. Ein Scheidungsverfahren fand nicht statt.

Nach Scheitern der neuen Beziehung forderte sie ihren Ehemann erstmalig 2020 zur Zahlung von Trennungsunterhalt auf und verlangte in diesem Zusammenhang Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse. Der Ehemann verweigerte die Auskunft mit dem Argument, Unterhaltsforderungen seien verwirkt. Zehn Jahre außerehelicher Kontakt würden deutlich machen, dass die Frau in anderer, verfestigter Beziehung lebe, so das Oberlandesgericht Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung, die vor wenigen Wochen veröffentlicht wurde (Aktenzeichen 9 WF 249/20).

Vorliegend ist unter keinem realistisch denkbaren Fall ein Unterhaltsanspruch gegeben, da dieser endgültig verwirkt ist. Das Ergebnis einer zu erteilenden Auskunft kann diese Bewertung daher nicht – jedenfalls nicht unter Beachtung realistischer Erwartungen – beeinflussen.

Zunächst bestehen keine Bedenken, dass nach der Trennung der Beteiligten in 2009 eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eingesetzt hat. Unstreitig haben sich beide Beteiligten im Anschluss an ihre Trennung – die Ehefrau jedenfalls noch in 2009 – einer neuen, verfestigten Lebenspartnerschaft zugewandt und offenbar erst in 2020 aufgegeben. Damit ist – so man für die notwendige Verfestigung eine Zeitdauer von etwa 2 bis 3 Jahren ansetzt – jedenfalls über bis zu zehn Jahren hinweg eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches festzustellen.

Verwirkung bleibt Verwirkung

Entscheidend ist: mit Beendigung dieser Lebensgemeinschaft in 2020 lebte der verwirkte Unterhaltsanspruch nicht mehr auf.

Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass ein einmal beschränkter Unterhaltsanspruch nach Fortfall des Härtegrundes wiederauflebt. Bei der dafür gebotenen umfassenden Prüfung ist aber besonders zu berücksichtigen, wie lange der Verwirkungstatbestand angedauert hat und ob Schutzinteressen gemeinsamer Kindern ein Wiederaufleben eines Betreuungsunterhaltsanspruches in Betracht zu ziehen sein. Beide Beteiligten haben sich komplett wirtschaftlich verselbstständigt. Die Ehefrau ist zudem selbstständig tätig und verfügt über Grundvermögen.