Kommunikation gestört – keine gemeinsame elterliche Sorge

Gemeinsame Verantwortung für ein Kind übernehmen heißt im Ergebnis, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Hierfür bedarf es gemeinsamer Entscheidungen im Sinne des Kindes. Die Kommunikation zwischen den Eltern muss funktionieren, besteht keine Gesprächsgrundlage, können auch für das Kind keine gemeinsamen Entscheidungen getroffen werden. Über die entsprechenden Folgen der fehlenden Kommunikation im Bereich der elterlichen Sorge hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) in Bremen entschieden. Der zwölfjährige Sohn der Eltern lebte im Haushalt der Mutter in der Stadt Bremen. Die Mutter war allein sorgeberechtigt, da es sich um ein uneheliches Kind handelte. Eine gemeinsame Sorgeerklärung haben die Eltern nicht abgegeben, der Kindesvater wollte erreichen, dass die elterliche Sorge für den Jungen gemeinsam ausgeübt wird.

Für eine gemeinsame Elternverantwortung ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge erforderlich, insgesamt muss eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern gegeben sein. Eine derartige Störung liegt vor, wenn Eltern sich in der gebotenen Weise nicht mehr sachlich über die Belange des Kindes austauschen können. Konstruktive Verantwortung ist nicht mehr möglich, wechselseitige Vorwürfe im Zuge der beiden gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Bremen und dem Oberlandesgericht Bremen prägten die Kommunikation. Der Umgang zwischen Vater und Kind kam völlig zum Erliegen, das Kind wollte auch keine Besuchskontakte zum Vater mehr ermöglichen. Der Vater warf der Mutter vor, sie blockiere den Umgang und beeinflusste das Kind.

Ob die Vorwürfe des Vaters zu treffen, sei nicht entscheidend. Vielmehr, so das OLG, hätte sich herausgestellt, dass zwischen Vater und Mutter und zwischen Vater und Kind keine Kommunikation möglich sei. Der Vater berücksichtige die Bedürfnisse seines immerhin schon zwölfjährigen Sohnes nicht ausreichend. Im Ergebnis sei es für das Kindeswohl besser, wenn die Mutter -wie bisher – die elterliche Sorge allein ausübe.

Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge komme nicht in Betracht, beide Eltern bleiben jedoch verpflichtet, an Beratungsgesprächen teilzunehmen.

 

Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle, Oldenburg. www.fachanwalt–gralle.de