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Türkei-Urlaub? Beide Eltern müssen zustimmen

23. August 2016/von Rechtsanwalt Henning Gralle

Die angespannte politische Lage in der Türkei macht auch vor Urlaubsreisen dorthin nicht halt. Im Gegensatz zu der bisherigen Praxis hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt vor drei Wochen einer Kindesmutter untersagt, mit deren achtjährigem Sohn einen Badeurlaub in Antalya zu unternehmen. Der ebenfalls sorgeberechtigte geschiedene Ehemann verweigerte die Zustimmung zu dem 14-tägigen Badeurlaub vor dem Hintergrund der dortigen politischen Entwicklung und einer eventuellen Terrorgefahr. Dies sei für seinen Sohn zu gefährlich.

Die Kindesmutter ist mit einem einstweiligen Anordnungsverfahren in zwei Instanzen gescheitert. Die Mutter war der Auffassung, dass es keine Sicherheitswarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik gebe. Daran habe sich auch durch den Putschversuch in der Türkei nichts geändert Die geplante Urlaubsreise stelle, so die Familiengerichte, angesichts der im Raum stehenden Möglichkeit von terroristischen Anschlägen keine alltägliche Angelegenheit da, sondern eine Frage von erheblicher Bedeutung.

Das OLG Frankfurt (Aktenzeichen 5 UF 206/16) ist der Ansicht, dass der Nichtantritt des Urlaubs für das Kindeswohl weniger einschneidend sei als die möglichen Folgen, die eine Durchführung der Urlaubsreise haben könne. Die fehlende Zustimmung des Kindesvaters sei nicht als Schikane anzusehen.

Die Sorgen des Vaters um das Wohl seines Sohnes bei einem Urlaub in der Türkei seien nicht von vornherein unbegründet. Die Regierung in Ankara habe zwischenzeitlich den Ausnahmezustand ausgerufen. Die infolge des Putschversuches erfolgten Massenverhaftungen hätten von für eine Vielzahl von Betroffenen in der Türkei existenzielle Bedeutung. Bei dieser Sachlage bestehe, so das OLG, eine konkrete Gefahr, dass es in der Türkei zu Unruhen kommen könne, die auch Auswirkungen auf die Urlaubsregionen wie Antalya haben könne.

Von daher hat das Familiengericht der Kindesmutter untersagt, ohne Zustimmung des Vaters mit dem Sohn den Urlaub anzutreten.

 

Autor des Beitrages: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle-Fachanwaltskanzlei Seidelmann, Garms und Gralle, Oldenburg

Türkei-Urlaub NWZ

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