Umzug zum Arbeitsort kann zur Kostenersparnis zugemutet werden

Eltern sind gegenüber eigenen minderjährigen Kindern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel für den eigenen und den Kindesunterhalt gleichmäßig zu verwenden. Im Falle der Trennung der Eltern betreut ein Elternteil das Kind in Form von Verpflegung, Kleidung und Bereitstellung von Wohnraum. Der andere Elternteil erbringt den Barunterhalt, er zahlt also eine monatliche Unterhaltsrente für das Kind. Bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen stellt sich für denjenigen, der Unterhaltszahlungen erbringen muss (meist der Vater) die Frage, was zu tun ist, um den Unterhalt der eigenen Kinder sicherzustellen. In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 3 UF 79/17) deutlich gemacht, dass der unterhaltspflichtige Vater zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation die Fahrtkosten vom Wohnort zum Arbeitsort minimieren muss, um durch ersparte Benzinkosten mehr Unterhalt für seinen fünfjährigen Sohn, der in Ostfriesland lebt, zahlen zu können.

Im vorliegenden Fall wohnt der Vater 20 km nördlich von Stade in der Nähe von Wischhafen, der Arbeitsort liegt jedoch mehr als 20 km südlich von Stade, sodass monatliche Fahrtkosten in Höhe von rund 400,00 Euro anfallen. Das OLG Oldenburg hat deutlich gemacht, dass dem Kindesvater ein Umzug an den Arbeitsort zumutbar war und ist. Die neue Freundin des Kindesvaters sei arbeitslos, der aus dieser Beziehung entstandene zweite Sohn sei gerade erst ein halbes Jahr alt, sodass durchgreifende Gründe, die gegen einen Umzug sprechen können, nicht ersichtlich seien.

Dem Kindesvater muss jedoch auch die Gelegenheit gegeben werden, die bisherige Wohnung zu kündigen, eine neue Wohnung in der Nähe des Arbeitsortes zu suchen und auch einen kostengünstigen Umzug organisieren zu können.

Mit den Fahrtkosten von 400 Euro monatlich war der Kindesvater nicht in der Lage, neben seinem Selbstbehalt (Eigenanteil) in Höhe von 1080 Euro für die eigene Wohnung, die eigene Kleidung und die eigene Nahrung noch Kindesunterhalt aufzubringen. Wenn er an seinen Arbeitsort umziehe, falle ein Großteil der Fahrtkosten weg, von dieser Ersparnis sei der Kindesunterhalt – im vorliegenden Fall in Höhe von über 100,00 Euro – dann aufzubringen, so die Oldenburger Familienrichter.

Eine Herabsetzung des Selbstbehalts beim Kindesvater auf einen Betrag von unter 1080 Euro kommt nur in Betracht, wenn die neue Lebensgefährtin ihrerseits über eigenes Einkommen verfügt und nicht nur von Sozialhilfe lebt.

Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Henning Gralle, zugleich Fachanwalt für Familienrecht. www.fachanwalt-gralle.de