15.000 Euro auf dem Konto des Sohnes – beide Eltern müssen gemeinsam entscheiden

Über tägliche Ausgaben für Spielsachen, Kinderkleidung oder die Zahnpasta kann ein Elternteil im Sinne des eigenen Kindes allein entscheiden. Dies gilt nicht mehr bei erheblichem Vermögen, über das das eigene Kind verfügt. Ein in Oldenburg lebender achtjähriger Junge hatte auf seinem Konto über 15.000 Euro angespart, er lebt bei seiner Mutter. Im Laufe der Trennung der Eltern verschwanden diese 15.000 Euro vom Konto des Kindes. Der Kindesvater verlangte von der Mutter Auskunft über den Verbleib des Geldes.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen 4WF 11/18) festgestellt, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch das Recht beinhalte, Auskunft über wesentliche Vermögensvorgänge des Kindes zu erhalten. Bei einem eigenmächtigen Handeln eines Elternteils, vorliegend der Kindesmutter, sei es angezeigt, dem anderen Elternteil, hier dem Vater, einen Auskunftsanspruch zur Information über den Verbleib des Geldes zu gewähren.

Bei Vermögensverschiebungen von mehr als 15.000 Euro handele es sich um vermögensrechtliche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind. Auch nach der Trennung sind beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, dies umfasse auch die Vermögenssorge, also finanzielle Angelegenheiten des Kindes, betont das Gericht.

Im Übrigen umfasst der Auskunftsanspruch des Elternteils auch die Übersendung von Schulzeugniskopien oder über den aktuellen Gesundheitszustand.

Anmerkung am Rande:nachdem die Kindesmutter die Auskunft über den Verbleib des Geldes erst in den gerichtlichen Verhandlungen erklärt hatte, hat das OLG ihr auch die Kosten für beide Verfahren auferlegt. Denn der Mutter wäre es problemlos möglich gewesen, schon vor dem Gerichtsverfahren dem Kindesvater Auskunft über den Verbleib des Sparvermögens des gemeinsamen Sohnes zu erteilen. Da die Mutter dies nicht erledigte und es auf ein Gerichtsverfahren hat ankommen lassen, muss sie hierfür die Kosten tragen.

Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Henning Gralle, zugleich Fachanwalt für Familienrecht. Nähere Informationen unter www.fachanwalt-gralle.de