Kontinuität – die Kinder bleiben bei der Mutter

140px-NWZ-LogoWenn Eltern unterschiedliche Auffassungen über den künftigen Wohnort ihrer Kinder haben und eine gemeinsame Einigung nicht herbeigeführt werden kann, muss entschieden werden, wo die Kinder in Zukunft leben. Dabei kommt es auf die Kontinuität, die Bindung der Kinder sowie den geäußerten Willen der Kinder an. Im vorläufigen Rechtsschutz (einstweiliges Anordnungsverfahren) soll ein mehrfacher Aufenthaltswechsel eines Kindes bis zur endgültigen Entscheidung nach Möglichkeit vermieden werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen 3 UF 125/15) vom 17. September entschieden, dass die sechs Jahre alte Tochter und der drei Jahre alte Sohn der im Großraum Aurich lebenden Eltern bei der Kindesmutter bleiben sollen. Die Eltern hatten sich Anfang 2015 getrennt, der Vater hat das Ehehaus verlassen, die Mutter blieb im Ehehaus, will nunmehr jedoch nach Bremen umziehen. Der Vater ist mit einem Umzug nach Bremen nicht einverstanden

Nachdem das Familiengericht Aurich die beiden Kinder noch dem Vater zugesprochen hatte, hat das OLG Oldenburg diese Entscheidung geändert und entschieden, dass aus Gründen der Kontinuität die Kinder in der gewohnten Umgebung verbleiben sollen. Zwar hätten beide Kinder starke Bindungen an beide Elternteile, diese seien auch gleichermaßen bereit, sich für die Förderung und Betreuung ihrer Kinder zu engagieren. Der Vater habe sogar seine Arbeitszeit reduziert.

Entscheidend sei, dass die Kinder seit dem Auszug des Vaters im Februar 2015 ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter gehabt hätten. Dies sei angesichts des geringen Alters der Kinder ein erheblicher Zeitraum. Trotz eines umfangreichen Umgangsrechtes habe die Kindesmutter die Kinder überwiegend betreut. Die Kinder hätten in überwiegendem Maße auch die den Tagesablauf wesentlich prägenden Momente des Zubettgehens und des Aufstehens im Haushalt der Mutter erlebt.

Das soziale Umfeld im Bereich Aurich mit engen Bindungen zu Verwandten sei angesichts des geringen Alters der Kinder bedeutsam, ein Wechsel der Hauptbezugsperson Mutter sei jedoch mit erheblicher Gefahr emotionaler Instabilität der Kinder verbunden. Gerade kleinere Kinder benötigen einen verlässlichen Schutz. Die Kinder würden einen Lebensmittelpunkt ohne die Mutter voraussichtlich schlechter verkraften als einen Lebensmittelpunkt ohne den Kindesvater.

Ob in einem Hauptsacheverfahren mit einer eventuellen Stellungnahme eines Sachverständigengutachtens eine andere Entscheidung zugunsten des Vaters gefällt werden kann, hat das Oberlandesgericht offen gelassen.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle – Fachanwaltskanzlei Seidelmann, Garms und Gralle, Alexanderstraße 111, Oldenburg. Tel. 0441/96 94 81 40 oder gralle@fachanwaelte-ol.de. Weitere Infos: www.fachanwaelte-ol.de

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