Kindesmutter darf mit minderjährigen Kindern auswandern

Wegen neuer Liebe: Finnland statt Wesermarsch

Eine junge Mutter aus der Wesermarsch lernt einen neuen Partner kennen, der im Westen Finnlands lebt. Mit den beiden minderjährigen Kindern hatte sie die Stadt in Finnland und den neuen Freund mehrfach besucht und nach reiflicher Überlegung die Entscheidung getroffen, mit den Kindern die Heimat zu verlassen und Richtung Norden zu ziehen. Der geschiedene Ehemann und Kindesvater war mit dem Wechsel ins Ausland nicht einverstanden und der Auffassung, die Tragweite eines Wohnortwechsels in das Ausland könne die Mutter nicht übersehen. Auch er sei in der Lage, die Kinder bei sich aufzunehmen.

Wille der Kinder eindeutig

Das Familiengericht Brake hat in einer aktuellen Entscheidung der Kindesmutter das Recht zugesprochen, mit den beiden Kindern nach Finnland umziehen zu dürfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nicht nur die Kindesmutter, sondern auch die beiden Kinder im Alter von 10 und 14 Jahren deutlich gemacht hätten, in Finnland einen „Neuanfang“ starten zu wollen. Die Kinder hätten in Finnland bereits Freundschaften geschlossen, und mit dem neuen Lebensgefährten der Kindesmutter kämen sie gut zurecht.

Ferner, so das Familiengericht (Entscheidung zum Aktenzeichen 5 F 208/20 SO vom Juni 2021), bestünde die Beziehung bereits 3 Jahre und sei daher als gefestigt anzusehen und nicht nur vorübergehender Natur. Die Kindesmutter konnte auch einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit in Finnland vorlegen. Auch für die Kinder sei ein Schulwechsel vorgesehen und zeitnah ein Neubeginn im finnischen Schulbetrieb fest eingeplant.

Kulturelle und soziale Bereicherung

Das Familiengericht ist der Auffassung, dass der Ortswechsel für die beiden Kinder eine Bereicherung, insbesondere in sozialer und kultureller Hinsicht, darstellen könnte. Die Kinder hätten einen klar orientierten Willen geäußert, mit der Kindesmutter mitzugehen und nicht beim Kindesvater zu bleiben.

Den Kindern sei auch bewusst, dass sie ihren Vater lediglich in den Ferien sehen könnten. Beide Kinder, so das Familiengericht, hätten deutlich gemacht, dass ein Verbleib im Haushalt des Kindesvaters vor Ort mit enger Bindung an die jeweiligen Großeltern keine Alternative zu einem Wechsel mit der Kindesmutter nach Finnland darstellen würde. Im Laufe des rund einjährigen Verfahrens habe sich der Wille der Kinder verfestigt.

Unter diesem Gesichtspunkt, so das Gericht, hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Umzug von der Wesermarsch nach Finnland einen negativen Einfluss auf die Kinder habe oder sogar eine Kindeswohlgefährdung darstellen könnte.

Fazit

Dem auswanderungswilligen Elternteil steht es frei, dort zu leben, wo er will. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob ein Verbleib beim anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität und Stabilität angezeigt ist oder ein wiederholter Wille und eine klare Perspektive der Kinder am neuen Wohnort wichtige Aspekte für die Entwicklung der Kinder sind.