Fachanwalt Familienrecht Wittmund
  • Home
  • Scheidung
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Aktuell
  • Kontakt
  • Menü Menü

Erst Kindesunterhalt, dann BAföG

19. November 2020/von Rechtsanwalt Henning Gralle

Mutter muss Meister-Bafög stunden, um Kindesunterhalt zu leisten

Unterhaltsforderungen sind nach der Rechtsprechung vor anderen Schulden nicht vorrangig. Auch für Ansprüche minderjähriger Kinder ist der Unterhaltsschuldner grundsätzlich nicht verpflichtet, aufgrund von Unterhaltszahlungen immer tiefer im Schulden zu geraten. Aber: Verbindlichkeiten dürfen nur unter Berücksichtigung der Interessen der Unterhaltsberechtigten getilgt werden.

Dies gilt auch für Rückzahlungen eines Darlehens zur Berufsförderung (BAföG). Die Kindesmutter ist vom Kindesvater geschieden, der 12-jährige Sohn lebt beim Vater und macht Mindestunterhaltsansprüche nach der Düsseldorfer Tabelle gegen die Kindesmutter geltend. Die Mutter ist gelernte Friseurin und geht einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 32 Stunden wöchentlich nach. Sie erzielt hieraus ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 1200 €. Der Selbstbehalt, also der Eigenbetrag des Unterhaltsschuldners für Wohnung, Kleidung Lebensmittel und Freizeitgestaltung, liegt bei 1160 €. Die Kindesmutter musste Schulden zurückführen, darunter unter anderem ein Darlehen für ein Meister-BAföG, dass der Kindesmutter im Rahmen einer Weiterbildung zur Friseurmeisterin gewährt wurde. Die Mutter verlangt, diese Verbindlichkeiten zu berücksichtigen mit dem Ergebnis, dass sie weniger Kindesunterhalt zahlen muss, jedenfalls in Höhe der monatlichen BAföG-Raten in Höhe von knapp 130 €.

Keine Berücksichtigung des BAföG-Darlehens

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen 7 UF 361/19) beschlossen, dass die BAföG-Raten nicht zu berücksichtigen sind. Der Kindesmutter sei es aufgrund einer Regelung im Berufsausbildungsförderungsgesetz möglich, einen Antrag sowie entsprechende Folgeanträge auf Stundung ihrer Darlehensverpflichtung zu stellen. Hierzu sei sie, so das OLG, aufgrund ihrer gegenüber dem minderjährigen Sohn gesteigerten Unterhaltspflicht verpflichtet gewesen. Dies gelte umso mehr, als die Kindesmutter noch keine ihrer Meisterausbildung entsprechend besser bezahlte Beschäftigung aufgenommen habe. Im Ergebnis wirke sich daher das BAföG Darlehen nicht auf die Leistungsfähigkeit der Kindesmutter aus.

Mindestunterhalt geht vor

Die Diskussion um Berücksichtigung von Schulden betrifft zahlreiche Fälle. Da minderjährige Kinder, wie im vorliegenden Falle, schon wegen ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtung zu ihrem Unterhalt nicht durch eigene Anstrengung beitragen können, führt eine Interessenabwägung in der Regel dazu, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil seinem minderjährigen Kind wenigstens den Mindestunterhalt zu zahlen hat. Diese Zahlbeträge belaufen sich nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle auf 267 € für Kinder im Alter bis zu 5 Jahren, auf 342 € (6 bis 11 Jahre) und auf 395 € (12 bis 17 Jahre).

https://fachanwalt-wittmund.de/wp-content/uploads/2020/09/Logo-Gralle-Wittmund.png 0 0 Rechtsanwalt Henning Gralle https://fachanwalt-wittmund.de/wp-content/uploads/2020/09/Logo-Gralle-Wittmund.png Rechtsanwalt Henning Gralle2020-11-19 17:01:002020-11-27 17:02:39Erst Kindesunterhalt, dann BAföG

Rechtsanwalt Henning Gralle veröffentlicht regelmäßig interessante Beiträge zu familienrechtlichen Themen.

Weitere Beiträge:

  • Kindeswohl spricht für bisherigen Kindergarten6. Februar 2026 - 16:44
  • Kein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau19. November 2025 - 11:51
  • Keine Verpflichtung zur Nebentätigkeit22. Mai 2025 - 10:02
  • Reisevollmacht für den Spanienurlaub18. März 2025 - 18:19
  • ADHS-Behandlung ist von Bedeutung 25. Februar 2025 - 13:25
  • Düsseldorfer Tabelle 202522. Januar 2025 - 12:37
  • Kindeseltern entscheiden über Umgang19. November 2024 - 15:55
  • Kontinuität und Stabilität der Lebensverhältnisse entscheidend19. September 2024 - 10:19
  • Verwandtenpflege für Großkind17. Juli 2024 - 17:58
  • Altersunterhalt als Rentner28. Mai 2024 - 18:50
  • Kindesumgang gegen Geld sittenwidrig?3. Mai 2024 - 16:31
  • Sittenwidriger Darlehnsvertrag nicht nur bei Eheleuten5. Februar 2024 - 16:31
  • Betreuungsunterhalt bei Schwerstbehinderung auch für volljährige Tochter29. November 2023 - 12:17
  • Sorgerechts-Entzug bei fehlender Hilfe22. September 2023 - 9:16
  • Kein Sorgerechtsentzug bei versäumten U-Untersuchungen16. August 2023 - 19:47
  • Umgang mit Hund bei Beziehungsende22. Juni 2023 - 10:20
  • Jugendamt muss Gericht einschalten22. Mai 2023 - 9:22
  • Hohes Einkommen – hoher Kindesunterhalt23. April 2023 - 14:55
  • Zweijähriges Kind ist vor Raketen zu schützen27. März 2023 - 15:45
  • Ehehaus während der Trennung aufteilen 28. Februar 2023 - 17:01

Rechtsanwalt / Fachanwalt
Henning Gralle

04462 / 88 4 99 - 0 04462 / 20 33 6900

Knochenburgstraße 7
26409 Wittmund

  • Home
  • Scheidung
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Aktuell
  • Kontakt
   © ralfzosel.de
04462 / 20 33 69 00
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
Link to: Wegen Corona: Kindesmutter darf mit neunjährigen Sohn nicht in die Türkei Link to: Wegen Corona: Kindesmutter darf mit neunjährigen Sohn nicht in die Türkei Wegen Corona: Kindesmutter darf mit neunjährigen Sohn nicht in die Türkei Link to: Gemeinsame elterliche Sorge: Antrag des Vaters schon vor der Geburt des Kindes zulässig Link to: Gemeinsame elterliche Sorge: Antrag des Vaters schon vor der Geburt des Kindes zulässig Gemeinsame elterliche Sorge: Antrag des Vaters schon vor der Geburt des Kindes...
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen