Minderjährige darf ohne Zustimmung der Eltern abtreiben

SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH – Persönlichkeitsrecht der Schwangeren rechtfertigt eigene Entscheidung

Müssen die Sorgeberechtigten einem Schwangerschaftsabbruch einer Minderjährigen zustimmen? Hat sie die nötige Einsicht und Entscheidungskompetenz? Eine komplexe Problematik, wie der Fall einer 16-Jährigen zeigt.

Eine 16-jährige junge Frau, deren Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind, befindet sich in der 11. Schwangerschaftswoche und möchte einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen. Der Vater ist mit dem Abbruch einverstanden, die Mutter ist dagegen. Die werdende Mutter hat sich eigenständig über die Möglichkeiten der Fortsetzung sowie des Abbruchs der Schwangerschaft informiert. Sie hat mehrere Beratungsgespräche bei der AWO und bei Fachärzten für Frauenheilkunde sowie ein gemeinsames Gespräch mit ihrer Mutter beim Jugendamt wahrgenommen. Das Familiengericht erster Instanz hat entschieden, die Abbruchentscheidung bedürfe der Zustimmung der Eltern.

Das Urteil des OLG

Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 12 UF 236/19) hat in einer Entscheidung vom November vergangenen Jahres betont, dass eine Zustimmung der Eltern zum Schwangerschaftsabbruch nicht erforderlich sei.

Die Begründung

Zur Begründung führt das OLG aus, dass die Einwilligung in einen körperlichen Eingriff nicht mehr als rechtsgeschäftliche Verfügung angesehen werden könne, da in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf verwiesen werde, dass für die Einwilligungsfähigkeit die natürliche Willensfähigkeit des Patienten entscheidend sei. Es komme daher nicht auf die Geschäftsfähigkeit gem. §§ 104 ff. BGB an.

Der Umstand, dass die 16-jährige bei gegebener Einsichtsfähigkeit selbst in einen Eingriff einwilligen müsste, schließe aber nicht aus, dass sie zumindest in bestimmten Konstellationen auch der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter bedürfte, da die Personensorge auch das Recht und die Pflicht zur Pflege, Erziehung und Betreuung des Kindes umfasse, einschließlich der Sorge für die physische und psychische Gesundheit.

Gleichzeitig sehe das Gesetz aber auch vor, dass die wachsende Fähigkeit und das Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen sei. So stehe einem Minderjährigen nach vollendeten 14.

Lebensjahr frei, über sein religiöses Bekenntnis zu entscheiden. Im Hinblick auf die Einwilligung in medizinische Eingriffe habe der Gesetzgeber bewusst eine starre Altersgrenze vermieden.

Grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht

Die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch betreffe den engen Kern des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts. Weise die Minderjährige die nötige Reife auf, diese Entscheidung zu treffen, sei ihrem Selbstbestimmungsrecht der Vorrang vor dem elterlichen Erziehungsrecht einzuräumen, so dass es ausschließlich auf ihre Entscheidung ankomme. Da die Alleinkompetenz der Minderjährigen von ihrer Einwilligungsfähigkeit abhänge, seien an deren Feststellung durch den behandelnden Arzt hohe Anforderungen zu stellen. Bei der Einsichtsfähigkeit komme es sowohl auf die Fähigkeit zur medizinischen Selbstbestimmung als auch die Fähigkeit zur Rechtsgüterabwägung an. Zwar sei ab Vollendung des 16. Lebensjahres eher eine hinreichende Reife anzunehmen, doch sei eine ernsthafte Prüfung gleichwohl in jedem Fall erforderlich.

Reifeprüfung

Im konkreten Sachverhalt gehe der Senat – auf Grund des persönlich gewonnen Eindrucks sowie der vorliegenden Stellungnahmen der AWO, des Jugendamts und auch des Klassenlehrers – davon aus, dass die junge Frau alle Möglichkeiten und Folgen des Schwangerschaftsabbruchs erfasst und abgewogen habe, so dass sie in der Lage sei, die Entscheidung eigenverantwortlich zu treffen.

Notwendigkeit der Einzelfallprüfung

Mit Blick auf die Komplexität der Problematik scheidet jede Schematisierung aus und es bedarf stets einer Einzelfallprüfung. In diese ist das Alter der Schwangeren (Nähe zur Volljährigkeit – hier 16 Jahre) ebenso einzubeziehen wie ihre Fähigkeit zu einem selbstständigen verantwortungsbewussten Handeln. Deren Bewertung wird sich auch daran messen lassen, wie ernsthaft und intensiv sich die Minderjährige – auch durch Gespräche mit Beratungsstellen – zu sämtlichen Aspekten sowohl mit Blick auf die Geburt des Kindes als auch eines Abbruchs der Schwangerschaft auseinandergesetzt hat.

Kann die Mutter über Urlaubsfahrten der Kinder allein entscheiden?

ANGELEGENHEITEN DES TÄGLICHEN LEBENS ERFORDERN NICHT IMMER EINIGKEIT

Leben Eltern getrennt, kann unterstellt werden, dass sie sich in Angelegenheiten des täglichen Lebens für die eigenen Kinder nicht immer verständigen und einigen können. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, ist verantwortlich für Angelegenheiten des täglichen Lebens, bei Fragen, die darüber hinausgehen, müssen beide Elternteile im Rahmen ihrer gemeinsamen Verantwortung entscheiden.

 

Was zählt zu Angelegenheiten des täglichen Lebens?

Dazu zählt zum Beispiel 

  • die Entscheidung über die Befugnis, das Kind von der Tagesstätte oder der Schule abzuholen
  • der Wechsel der Kindertagesstätte 
  • der Antrag auf Ausstellung einer Schülerjahreskarte für den ÖPNV –
  • Nachhilfeunterricht 
  • ärztliche Routineuntersuchungen und die Behandlung von Alltagskrankheiten 
  • der exakte Termin für die Taufe, über den sich die Eltern dem Grunde nach einig sind 

Dadurch, dass Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung in die Entscheidung des Elternteils gelegt werden, bei dem sich das Kind tatsächlich gerade aufhält, verhindert der Gesetzgeber ein Hineinregieren eines Elternteils in den Alltag des anderen. Wo das Kind den Tag verbringt, was es anzieht, wann es zu Bett geht, wann es zum Spielen geht, was es liest und sich im Fernsehen anschaut und was es isst oder trinkt, soll derjenige entscheiden können, der das Kind tatsächlich beaufsichtigt.

Auch für Urlaubsreisen entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält. Gerichtlich geregelt wurde dies aktuell für Urlaubsreisen nach Thailand und Großbritannien. Keine Angelegenheiten des täglichen Lebens sind Reisen in Krisengebiete, insbesondere bei Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes.

Gemeinsame Entscheidungen beider Elternteile sind zum Beispiel erforderlich

  • Schulwahl und Kindergarten-Wahl
  • Änderung des Familiennamens
  • Erteilung des Vornamens
  • Taufe
  • Impfungen
  • Veröffentlichung von Fotos im Internet

Aktuell hat das Verwaltungsgericht Bremen, Aktenzeichen 1 V 2246/19, im November 2019 entschieden, dass die Entscheidung über die Teilnahme der 13-jährigen Tochter an einer Klassenfahrt in die Niederlande in Form eines Segeltörns, der nur wenige Tage dauern und von begleiteten Lehrkräften beaufsichtigt wird, der Alltagssorge zuzurechnen ist und in diesem Falle von der Kindesmutter, bei der die Tochter wohnt, ohne Zustimmung des Vaters entschieden werden kann. Ähnlich hatte bereits das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, welches die Teilnahme einer 17-jährigen Schülerin an einem Ski-Kurs in Österreich als Angelegenheit des täglichen Lebens wertete.

Im Gegenzug hat der umgangsberechtigte Elternteil während seiner Umgangszeiten am Wochenende oder während einer längeren Phase in den Ferien das Recht, mit dem Kind zu verreisen, auch ins Ausland.

Bei einem Umzug handelt es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, wenn der Ortswechsel keine Veränderung des Lebensumfeldes des Kindes mit sich bringt. Jedenfalls wenn mit dem Umzug ein Schulwechsel erforderlich ist, ist der Umzug keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr. Bei einem Umzug ins Ausland ist das Einverständnis des anderen Elternteils zwingend.

Autor ist Rechtsanwalt Henning Gralle, Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Familienrecht

Der Kindeswille allein ist nicht entscheidend

Elterliche Sorge: Objektive Kriterien relevant

Die Eltern streiten über die Alleinsorge für ihre 13-jährige Tochter. Die Mutter hatte beim Familiengericht beantragt, dass künftig die elterliche Sorge allein von ihr wahrgenommen werden sollte, weil sich die Tochter ausdrücklich dafür ausgesprochen hatte.

Zu den Fragen der Kooperationsbereitschaft der Eltern sowie zu Fragen von Streitigkeiten zu Angelegenheiten der elterlichen Sorge hat die Kindesmutter nichts vorgetragen. Es war auch nicht ersichtlich, dass zwischen den Eltern Streit bestand. Der elterliche Streit konzentrierte sich vielmehr darauf, was für die Haltung der Tochter mit Blick auf ihre derzeitige Weigerung zur Wahrnehmung von Umgangskontakten mit dem Vater ursächlich sei.

Das Oberlandesgericht Köln hat wie schon das Amtsgericht Jülich in der Vorinstanz aktuell entschieden (Aktenzeichen 10 UF 18/19), dass der Kindeswille nur dann als Argument zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge herangezogen werden könne, wenn dies auch durch objektive Kindeswohlgründe unterstützt werde. Der Begriff des Kindeswohls ist dabei auszulegen und durch Kriterien wie dem Forderungsprinzip, dem Kontinuitätsgrundsatz und auch der Hauptbezugsperson  näher zu präzisieren ist. Diese Faktoren sind jeweils auf den Einzelfall bezogen zu prüfen und stehen  gleichwertig nebeneinander, wobei durchaus eines dieser Kriterien letztendlich relevant für eine abschließende Entscheidung sein kann, wenn die Eltern zu keinem der sonstigen Aspekte wesentlich differenzieren.

Das OLG Köln hat deutlich gemacht, dass dem Kindeswillen erhebliche Bedeutung beigemessen wird, daher Ausdruck einer eigenen Entscheidung des Kindes als Grundrechtsträger ist und seine Willensäußerung als Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung gesehen wird, zumal die Tochter vorliegend schon 13 Jahre alt ist. Allerdings ist der geäußerte Wille der Tochter auch darauf zu prüfen, ob der Ausdruck einer eigenen Meinung ist oder Ergebnis elterlicher Manipulation. 

Es bleibt also dabei: allein die Erklärung, das Kind wünschte sich nichts anderes als dass ein Elternteil künftig die Alleinsorge ausüben solle, da das Kind ohnehin vor und nach jedem Kontakt mit dem anderen Elternteil weine und Verhaltensauffälligkeiten zeige, reicht nicht aus, an dem durch die Verfassung besonders geschützten Elternrecht der gemeinsamen Ausübung der Sorge abzuweichen. Erst wenn eine Kommunikation und Kooperation der Eltern in wesentlichen Bereichen nicht mehr gelingt und nachhaltig gestört ist kommt gegebenenfalls eine Aufhebung der gesamten Sorge oder aber von Teilbereichen der Sorge in Betracht.

Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Henning Gralle, Oldenburg, zugleich Fachanwalt für Familienrecht, www.fachanwalt-gralle.de

Wechselmodell: nur wenn beide Eltern dies wollen.

Vater wünscht hälftige Betreuung für seinen Sohn – ohne Erfolg

Erneut hat sich ein Oberlandesgericht (OLG) zur Frage eines Betreuungsmodells für minderjährige Kinder im Wechsel, also zu je zur Hälfte durch beide Eltern, geäußert. Das OLG Brandenburg (Aktenzeichen 13 UF 30/17) hat nunmehr entschieden, dass eine gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils möglich ist, es jedoch dann auf die Kindeswohl-Interessen allein ankommt. Ein Wechselmodell trotz entgegenstehenden Willens eines Elternteils soll die Ausnahme bleiben. Ein Modell der wechselseitigen Betreuung kommt in Betracht, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • gleiche Erziehungskompetenz beider Eltern
  • sichere Bindungen des Kindes an beide Eltern
  • gleiche Beiträge beide Eltern zur Entwicklung der Kinder
  • selbstständiger und wiederholter Wille der Kinder, das Wechselmodell zu leben
  • Kooperationsfähigkeit beide Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungsbedarfs
  • keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikt bei Konfliktbelastung beider Eltern.

Im Fall des OLG Brandenburg waren diese Voraussetzungen nicht umfassend gegeben. Der Vater war nicht umfassend kooperationsbereit und bindungstolerant im übrigen löste er bei dem neunjährigen Kind schwere Qualitätskonflikte aus. Bei dieser Voraussetzung, so das OLG Brandenburg, sei ein Wechselmodell nicht angezeigt, vielmehr sei der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, die dann darüber entscheide, wo das Kind den Lebensmittelpunkt habe.Den Eltern, so das Gericht, fehle jegliche Gemeinsamkeit. Keiner von beiden habe eine günstige Erinnerung an ein Erlebnis, gemeinsam Eltern gewesen zu sein. Die Kommunikation sei unzureichend, das Sprechen übereinander von Vorwürfen geprägt. 

Ferner, so das OLG, erlebe das Kind den Streit der Eltern. Dass es sich insgesamt wohlfühle, liege an den guten Bindungen zu beiden Elternteilen und an den guten Beziehungen zu den Geschwistern. Es bedeute aber eine Belastung, dass das Kind es beiden Eltern rechtmachen wolle. Auf diesem Bemühen beruhe der geäußerte Wunsch nach dem Wechselmodell. Dass dieser Wunsch mithin nicht autonom gebildet sei, sei daran zu erkennen, dass das Kind keine Gründe für seinen Wunsch nennen könne. Es traue sich nicht, später, nach tatsächlichen Erfahrungen, das Wechselmodell eventuell doch ablehnen zu wollen.

Diese Situation biete keine Perspektive für ein Wechselmodell.

Heimunterbringung – nur ausnahmsweise

Familienhilfe vor Fremdunterbringung

Der BGH hat einer Mutter Recht gegeben, deren Kind vom Jugendamt aus der Familie geholt wurde. Ein pädophiler neuer Lebensgefährte rechtfertigt nicht zwingend den Entzug des Sorgerechts.

Soll das Kind vom Jugendamt aus der Familie geholt werden, weil es missbrauchsgefährdet ist, müssen konkrete Verdachtsmomente bestehen, die belegen, dass das Kind wirklich gefährdet ist. Dass der neue Lebensgefährte der Mutter des Kindes wegen Pädophilie vorbestraft ist, reicht dafür nicht unbedingt aus. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Aktenzeichen  XII ZB 408/18).

Der Fall:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte der allein sorgeberechtigten Mutter zunächst das Sorgerecht für ihre Tochter entzogen und das Kind in einem Heim untergebracht. Der neue Partner der Mutter war wegen Kindesmissbrauchs zu einer Strafe verurteilt worden. Die Entziehung des Sorgerechtes und die Unterbringung in einem Kinderheim seien erforderlich, da davon ausgegangen werden könne, dass ein fortgesetztes Missbrauchsrisiko zu befürchten sei. Erschwerend komme die dauerhafte unmittelbare Nähe der Tochter zum Lebensgefährten hinzu, sodass eine Gefährdung des Kindes zumindest „hinreichend wahrscheinlich“ sei.

Die Entscheidung: 

Der BGH gab der von der Mutter eingelegten Rechtsbeschwerde statt. Zwar sei nichts dagegen einzuwenden, dass dieses von einer Kindesgefährdung ausgegangen sei. Daran anschließen müsse sich aber auch eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die vor allem das Wohl des Kindes im Auge habe, denn der Entzug des Sorgerechtes und die Unterbringung des Kindes in einem Heim seien besonders einschneidende Maßnahmen. Es müsse daher insbesondere feststehen, dass es dem Kind im Kinderheim besser gehe als bei der eigenen Mutter.

Die bisherigen Gerichte hätten sich zu wenig mit den negativen Folgen für das Kind befasst, welche von einem Gutachter als erheblich eingestuft wurden. Darüber hinaus monierten die Richter, dass es an einer „nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer ziemlichen Sicherheit eines Schadenseintritt“ fehle.

Es sei zu prüfen, ob die Einrichtung eines sozialpädagogischen Familienhelfers sinnvoll sei, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Eine derartige, weniger schwerwiegende Maßnahme sei der Fremdunterbringung in einem Heim in jedem Falle vorzuziehen.

Autor dieses Beitrages Rechtsanwalt Henning Gralle, zugleich Fachanwalt für Familienrecht.

NWZ-Artikel: Heimunterbringung  – nur ausnahmsweise – Familienhilfe vor Fremdunterbringung

Oberlandesgericht Oldenburg: vierjähriger Sohn darf mit Kindesmutter auswandern

Sizilien statt Ostfriesland

Wann darf ein Elternteil mit minderjährigen Kindern wohin ausreisen? Welche Einflussmöglichkeiten hat der verbleibende Elternteil? Es stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Kind mit dem auswanderungswilligen Elternteil auswandern muss oder bei dem anderen Elternteil vor Ort verbleiben kann. 

Hierzu musste vor wenigen Tagen das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Aktenzeichen 3 UF 29/19) entscheiden: ein nichteheliches Paar hatte sich kurz nach der Geburt des Kindes im Jahre 2015 getrennt. Beide lebten zunächst in Ostfriesland, bevor die Kindesmutter einen neuen Lebensgefährten kennen lernte und mit diesem an dessen Wohn-und Arbeitsort in der Nähe der sizilianischen Hauptstadt Palermo ein neues Leben beginnen wollte. Für das OLG Oldenburg und das Familiengericht Leer stellte sich die Frage: darf die Mutter den fast vierjährigen Sohn mit nach Sizilien nehmen oder bleibt der Sohn besser bei Papa in Ostfriesland.

Der Umzug der Kindesmutter steht für das OLG Oldenburg nicht zur Diskussion. Auch die Motive des Elternteils für den eigenen aus Wanderungswunsch stehen nicht zur Überprüfung des Gerichts. Fraglich ist vielmehr, wie sich die Auswanderung auf das Kind auswirkt.

Im vorliegenden Fall war die Kindesmutter als alleinerziehende Hauptbezugsperson und Hauptbetreuungsperson für den Sohn. Es gab in der Vergangenheit Umgangskontakte, die sich zwar intensiviert hatten, jedoch auf die Wochenenden beschränkt blieben. Der Kindesvater lebt noch bei seiner eigenen Mutter in schlechten Wohnverhältnissen. Er ist in Schichtarbeit vollzeitbeschäftigt und hat nicht erkennen lassen, seine Arbeitszeit wegen des eigenen Sohnes reduzieren zu wollen.

Die Kindesmutter hat sich nach anfänglichen Schwierigkeiten mehr und mehr bindungstolerant gezeigt und erkannt, dass der Kontakt zwischen Vater und Sohn für die weitere Entwicklung des eigenen Sohnes wichtig ist. Nachdem die Kindesmutter auch deutlich gemacht hat, den Sohn regelmäßig von Palermo Richtung Ostfriesland zu bringen und zu begleiten und auch konkrete Flugzeiten genannt hat, hat das OLG entschieden, dass es für den Sohn besser sei, mit der Mutter auf die italienische Insel zu ziehen als beim berufstätigen Vater in Ostfriesland zu verbleiben. Das Gericht hat aber auch angeordnet, dass die Mutter verpflichtet ist, mehrere Male jährlich auf eigene Kosten  den Sohn zum Vater zu bringen und ihn nach den Umgangsterminen, die immer für mehrere Tage angeordnet wurden, wieder mit zurück nach Palermo zu nehmen.

Fazit:eine Auswanderung kann gelingen, wenn die Motive nachvollziehbar sind und deutlich wird, dass ein Umzug nicht nur erfolgt, um dem anderen Elternteil Besuchskontakte abzuschneiden. 

Autor dieses Beitrages Rechtsanwalt Henning Gralle, zugleich Fachanwalt für Familienrecht.

Kein Kindergartenwechsel nach Eingewöhnung

Der Wechsel in die Kinderkrippe oder in den Kindergarten stellt für Kinder und Eltern eine neue Situation dar. Häufig findet erstmals über längere Zeiträume eine Betreuung des Kindes ohne Eltern durch Dritte statt. Ob und zu welchem Kindergarten das Kind geht, müssen die Eltern einvernehmlich und gemeinsam entscheiden und die entsprechenden Erklärungen gegenüber den Betreuungseinrichtungen abgeben.

Wenn sich die Eltern nicht einigen, muss notfalls das Familiengericht entscheiden. Im Großraum Siegen wollte die Mutter die viereinhalb jährige Tochter in einem Waldorf-Kindergarten anmelden. Der Kindesvater war strikt dagegen und hat einen anderen Kindergarten mit Montessori-Ausrichtung für das Kind reservieren lassen. Seit Sommer 2017 besuchte das Kind bereits den Waldorf-Kindergarten, in der Regel von 7 Uhr morgens bis zum Nachmittag.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat in einer Entscheidung vom Mai 2018 (Aktenzeichen 4 UF 154/17) festgehalten, dass die Anmeldung im Kindergarten keine Angelegenheit des täglichen Lebens sei, sondern sorgerechtliche Bedeutung habe. Es hat die Entscheidungsbefugnis für die Anmeldung im Waldorf-Kindergarten der Kindesmutter übertragen, weil sich das Kind von Sommer 2017-2018 dort gut eingelebt habe und dem Kind Stabilität vermittelt werden müsse und gerade kein Wechsel des Kindergartens zugemutet werden könne. Die Kindesmutter betreue das Kind überwiegend und sei diejenige, die von den organisatorischen und praktischen Folgen der Kindergartenwahl überwiegend betroffen sei. Das Kind selbst, fünf Jahre alt, erklärte nur, es gefalle ihm im Kindergarten gut. An einem weiteren Gespräch mit dem Gericht war das Kind, so das OLG, nicht interessiert. Im Übrigen sei ein Kind in diesem Alter kaum in der Lage, die Konsequenzen einer Kindergartenwahl zu bedenken.

Im Ergebnis sei aufgrund des Zeitablaufs und der Eingewöhnung der fünfjährigen Tochter im aktuell besuchten Waldorfkindergarten ein Wechsel in einen anderen Kindergarten, den der Vater bevorzuge, nicht im Interesse des Kindeswohls. Bis zur Einschulung des Kindes, voraussichtlich im August 2020, sei es daher hinzunehmen, dass die Tochter weiterhin den Waldorf-Kindergarten besuche. Um dies zu gewährleisten, wurde der Kindesmutter die Entscheidungsbefugnis für die abschließende Anmeldung in der Betreuungseinrichtung übertragen.

Im Ergebnis bleibt es dabei, dass nicht nur bei der Anmeldung zur Grundschule bzw. zur weiterführenden Schulen die Eltern, egal ob verheiratet oder nicht, gemeinsam entscheiden müssen, sondern bereits bei der Anmeldung zur Krippe und zum Kindergarten. Denn die Entscheidung, das eigene Kind für längere Zeiträume durch Dritte betreuen zu lassen, ist nicht nur eine Maßnahme des täglichen Lebens, die jeder Elternteil ohne den andern treffen kann.

Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Henning Gralle, Oldenburg. www.fachanwalt-gralle.de

Bilder der eigenen Kinder im Internet

Das Einstellen von Kinderbildern im Internet stellt häufig eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten dar. Bei Minderjährigen ist für die Veröffentlichung die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, also des Inhabers der elterlichen Sorge. Dies sind in der Regel beide Eltern. Wenn von beiden Eltern nur ein Elternteil gegen die Veröffentlichung im Internet vor dem Familiengericht vorgehen will, so braucht der Elternteil die Zustimmung des anderen, oder er muss zuvor beim Familiengericht erreichen, dass er sein Kind zur Klärung der Internet-Problematik allein vertreten kann.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 24. Mai 2018 (Aktenzeichen 13 W 10/18) festgestellt, dass ein Elternteil nicht befugt ist, allein im Namen des Kindes gegen eine unberechtigte Veröffentlichung vorzugehen. In dem Fall waren die Eltern geschiedene Eheleute, jedoch gemeinsam sorgeberechtigt. Der Kindesvater war nicht damit einverstanden, dass auf der Internetseite des neuen Ehemannes der Kindesmutter Fotos seiner Tochter veröffentlicht wurden.

Bei der Veröffentlichung von Bildern im Internet handelt es sich nach Auffassung des OLG um eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet ist das Persönlichkeitsrecht des Kindes in erhöhtem Maße gefährdet, da der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt sei, sodass eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und eine Weiterverbreitung kaum kontrollierbar sei. Das sechsjährige Kind sei daher besonders schutzbedürftig.

Die Veröffentlichung sei eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Eine Angelegenheit des täglichen Lebens ist zum Beispiel die Entscheidung über die Teilnahme an Klassenfahrten, Kontakte mit Freunden oder Klassenkameraden oder der Fernsehkonsum.

Zu beachten gilt also: wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, müssen sie Einvernehmen darüber herstellen, welche gerichtlichen Maßnahmen zugunsten des Kindes ergriffen werden. Ansonsten muss diese Vorfrage erst dahingehend geklärt werden, dass einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis für ein gerichtliches Verfahren gesondert übertragen wird. Alleingänge eines Elternteils beim Gericht sind zu vermeiden.

Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Henning Gralle, Oldenburg nähere Information: www.fachanwalt-gralle.de

Handykonsum des Kindes – Eltern entscheiden selbst, nicht das Jugendamt

Die Erziehung der Kinder bleibt in erster Linie ein Recht der Eltern. Staatliche Eingriffe in dieses durch das Grundgesetz geschützte Recht sind erst zulässig, wenn Gründe des Kindeswohls dies dringend gebieten. Dies erfordert eine bereits bestehende oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für die Entwicklung des Kindes, das heißt, dass sich eine erhebliche Schädigung des körperlichen, seelischen oder geistigen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Erst wenn diese Voraussetzungen durch ein Familiengericht festgestellt sind, kommen staatliche Schutzmaßnahmen in Betracht. Das Grundgesetz ist nicht dazu geschaffen, für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten der Kinder zu sorgen. Die staatliche Unterstützung -als Ansprechpartner dient hier das zuständige Jugendamt- ist zum Beispiel im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienhilfe vorzuziehen.

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom Juni 2018 (Aktenzeichen 2 UF 41/18) wurde festgestellt, dass die Verantwortung für die Kinder im Rahmen der sogenannten elterlichen Sorge durch beide Eltern ausgeübt wird. Die Eltern selbst stritten vor dem OLG über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die neun Jahre alte Tochter. Im konkreten Fall wurde der Mutter aufgegeben, verbindliche Zeiten für die Nutzung des Internets zu finden und dem Kind bis zum zwölften Lebensjahr kein eigenes Handy zur Verfügung zu stellen. Das OLG stellt fest, dass die erteilten Auflagen aufzuheben sind. Denn die Möglichkeit eines Schadenseintritts rechtfertige keine Eingriffsmaßnahmen des Staates, in diesem Falle des örtlichen Jugendamtes.

Die allgemeinen Risiken der Nutzung eines Handys und moderner Medien begründeten nicht grundsätzlich eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung. Schädigungsformen seien im Ergebnis nicht anders zu bewerten als bei technisch seit längerer Zeit bekannten Medien. Auch ausgedehnte Fernsehzeiten führen nicht automatisch dazu, eine Schädigung anzunehmen. Im konkreten Einzelfall muss es Anhaltspunkte geben, aus denen sich eine konkrete Gefahr für die Kinder ergebe.

Das durch das Jugendamt aufgegebene Handyverbot sei nicht zu rechtfertigen. Der komplett freie Medien- und Internetkonsum berge zwar Gefahren. Hier müssten Eltern auch im Rahmen des erzieherischen Auftrages eingreifen, jedoch könne ohne konkrete Anhaltspunkte, dass das Kind durch den Medienkonsum gefährdet sei, den Eltern nicht aufgezwungen werden, welchen Umgang sie ihren Kindern mit den Medien gewähren.

Das OLG stellt fest, dass sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die Lebensumstände der Eltern zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes gehörten. Kinder hätten einen Anspruch auf angemessene Erziehung, erst bei einem elterlichen Versagen in der Erziehung kommt eine staatliche Maßnahme zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung in Betracht. Auch diese müsse erforderlich und verhältnismäßig sein.

 

Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle, www.fachanwalt-gralle.de

15.000 Euro auf dem Konto des Sohnes – beide Eltern müssen gemeinsam entscheiden

Über tägliche Ausgaben für Spielsachen, Kinderkleidung oder die Zahnpasta kann ein Elternteil im Sinne des eigenen Kindes allein entscheiden. Dies gilt nicht mehr bei erheblichem Vermögen, über das das eigene Kind verfügt. Ein in Oldenburg lebender achtjähriger Junge hatte auf seinem Konto über 15.000 Euro angespart, er lebt bei seiner Mutter. Im Laufe der Trennung der Eltern verschwanden diese 15.000 Euro vom Konto des Kindes. Der Kindesvater verlangte von der Mutter Auskunft über den Verbleib des Geldes.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen 4WF 11/18) festgestellt, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch das Recht beinhalte, Auskunft über wesentliche Vermögensvorgänge des Kindes zu erhalten. Bei einem eigenmächtigen Handeln eines Elternteils, vorliegend der Kindesmutter, sei es angezeigt, dem anderen Elternteil, hier dem Vater, einen Auskunftsanspruch zur Information über den Verbleib des Geldes zu gewähren.

Bei Vermögensverschiebungen von mehr als 15.000 Euro handele es sich um vermögensrechtliche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind. Auch nach der Trennung sind beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, dies umfasse auch die Vermögenssorge, also finanzielle Angelegenheiten des Kindes, betont das Gericht.

Im Übrigen umfasst der Auskunftsanspruch des Elternteils auch die Übersendung von Schulzeugniskopien oder über den aktuellen Gesundheitszustand.

Anmerkung am Rande:nachdem die Kindesmutter die Auskunft über den Verbleib des Geldes erst in den gerichtlichen Verhandlungen erklärt hatte, hat das OLG ihr auch die Kosten für beide Verfahren auferlegt. Denn der Mutter wäre es problemlos möglich gewesen, schon vor dem Gerichtsverfahren dem Kindesvater Auskunft über den Verbleib des Sparvermögens des gemeinsamen Sohnes zu erteilen. Da die Mutter dies nicht erledigte und es auf ein Gerichtsverfahren hat ankommen lassen, muss sie hierfür die Kosten tragen.

Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Henning Gralle, zugleich Fachanwalt für Familienrecht. Nähere Informationen unter www.fachanwalt-gralle.de