Umgang mit Hund bei Beziehungsende

Labradorhündin wechselt alle 14 Tage ihr Zuhause

Wenn die Beziehung endet, stellt sich bei vielen Paaren die Frage, wo das gemeinsam angeschaffte Tier in Zukunft leben soll. Das LG Frankenthal hat vor wenigen Wochen  entschieden, dass es auch für Hunde ein „Umgangsrecht“ geben kann.

Paare, die zusammen einen Hund gehalten haben, können nach einer Trennung verlangen, dass jedem der Ex-Partner eine Art „Besuchsrecht“ mit dem Tier eingeräumt wird. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem Urteil entschieden und einen Mann nach Trennung von seinem Partner dazu verurteilt, in eine „Verwaltungs- und Benutzungsregelung“ für den gemeinsam erworbenen Hund einzuwilligen (Aktenzeichen 2 S 149/22).

Rudeltier-Eigenschaft

Die Parteien des Verfahrens, ein Mann und sein ehemaliger Lebensgefährte, hatten sich während der Beziehung einen Labradorrüden angeschafft. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner, dem Beklagten. Der Kläger, also der Lebensgefährte, wollte sich gerne ebenfalls um das Tier kümmern und verlangte einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Dies wurde ihm zunächst vom örtlichen Amtsgericht mit der Begründung verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er ausschließlich bei einem der ehemaligen Partner bliebe. Er sei wie im Rudel die Hauptbezugsperson des Tieres und deshalb sei ihm allein das Tier zuzuweisen.

Eigentumsverhältnisse entscheidend

Dies sah das Landgericht als Gericht 2. Instanz anders. Auch wenn es sich um ein Tier handele, sei der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden, denn der Hund sei während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden. Beide seien daher ideelle Miteigentümer je zur Hälfte. Es müsse hier nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden, dem der Hund zuzuweisen sei. Vielmehr stehe es beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. 

Ergebnis: die beiden Eigentümer des Hundes könnten daher untereinander Zustimmung zu einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen. Eine Regelung dergestalt, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, ist nach Ansicht des Gerichts interessengerecht. Dass eine gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines „Wechselmodells“ das Tierwohl gefährde, vermochte das Landgericht nicht zu erkennen.

Ehehaus während der Trennung aufteilen 

Teilungsversteigerung schon vor der Scheidung

Bislang war umstritten, ob eine Teilungsversteigerung der Ehewohnung schon vor der Scheidung möglich ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom November vergangenen Jahres diese Frage bejaht. In dem Fall ging es um eine seit drei Jahren getrennt lebende Ehefrau, die mit den beiden minderjährigen gemeinsamen Kindern nach der Trennung von ihrem Ehemann in der Wohnung verblieb. Das Grundstück stand im hälftigen Miteigentum der Eheleute, der Ehemann wollte seine Eigentumshälfte im Rahmen einer Teilungsversteigerung veräußern.

Schützt die Ehe vor der Teilungsversteigerung? 

Die Ehefrauvertrat in dem Verfahren die Auffassung, dass der Schutzbereich der Ehe bis zur Rechtskraft der Scheidung umfassend sei und aus diesem Grunde eine Teilungsversteigerung bis zur Rechtskraft der Scheidung gegen den Willen eines Miteigentümers ausgeschlossen sei. Sie beruft sich dabei auf die gängige Praxis.

Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof nicht zugestimmt. Zwar sind die Ehegatten auch nach der Trennung zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Interessen verpflichtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Versteigerung der ehelichen Wohnung stets unzulässig sei. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Vorliegend fällt die Interessenabwägung durch den BGH (Aktenzeichen XII ZB 100/22) zulasten der Ehefrau aus. 

Lange Trennungsdauer

Das Gericht hat seine Abwägung auch vor dem Hintergrund der Zeitdauer des Getrenntlebens der Ehegatten zu stellen. Je länger die Trennung bereits andauert, desto mehr Zeit stand dem nicht teilungswilligen Ehegatten, hier der Ehefrau, zur Verfügung, sich auf die veränderten Verhältnisse einzustellen. Mit zunehmender Dauer der Trennungszeit werden deshalb an das Versteigerungsinteresse des teilungsunwilligen Ehegatten geringere und an das Interesse des anderen Ehegatten zur Nutzung der Wohnung höhere Anforderungen zu stellen sein. 

Die Interessen der beiden Kinder wurden berücksichtigt, jedoch konnte im Rahmen der Interessenabwägung keine besondere Belastung der Kinder festgestellt werden, die über die typischerweise mit einem Wohnungswechsel einhergehenden Unannehmlichkeiten hinausgingen.

Arbeitgeber-Abfindung und Zugewinnausgleich

90.000 Euro-Zahlung wird berücksichtigt – Ehepartner profitiert

Der Fall: Während der intakten Ehe wird das Arbeitsverhältnis des Ehemannes, von Beruf Elektriker und zuletzt als Qualitätsprüfer beschäftigt, beendet. Der Ehemann erhält vom Arbeitgeber eine Abfindung, von diesem Betrag sind zum Vermögensstichtag noch 90.000 € vorhanden. Das Geld ist angelegt auf zwei Konten bei der Allianz-Bank als Depot. Die Ehefrau begehrt im Zuge des Vermögensausgleichs die Hälfte des Betrages. Der Ehemann, 55 Jahre alt und schwerbehindert, ist der Auffassung, er benötige das Geld für den Lebensunterhalt bis zum Renteneintritt.

Erwerbsverpflichtung bleibt

Das saarländische Oberlandesgericht (OLG) hat in einer aktuellen Entscheidung vom Januar 2022, Aktenzeichen 6 UF 91/21, entschieden, dass die Abfindung nicht für den Unterhalt bis zum Renteneintritt aufzuteilen ist, da der Ehemann seine berufliche Tätigkeit weiterhin trotz Schwerbehinderung ausüben könne und er, wie auch die Ehefrau, verpflichtet sei, vollschichtig zu arbeiten. Bei den dann erzielten Einkünften sind Unterhaltsansprüche mangels Einkommensdifferenzen nicht auszumachen. Die Ehefrau hat auch zu keinem Zeitpunkt Unterhalt gefordert. Sie konzentriert sich auf den Vermögensausgleich. Zu Recht, wie das OLG feststellt und dabei argumentiert:

Eine arbeitsrechtliche Abfindung aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die vom Arbeitgeber in der Regel im Wege einer Einmalzahlung vorgenommen wird, kann entweder zum Vermögen zu rechnen und mit dem am Stichtag vorhandenen Zuwachs güterrechtlich auszugleichen, oder als vorweggenommenes Arbeitseinkommen unterhaltsrechtlich als Ersatz für zukünftigen Lohnausfall des Arbeitnehmers zu verwenden sein; im letzteren Fall ist eine – doppelte – Berücksichtigung im Zugewinnausgleich gesperrt. Zur Abgrenzung, ob und inwieweit eine solche Abfindung eine Vermögensposition darstellen und damit Bestandteil des Anfangs- oder Endvermögens eines Ehegatten, wird regelmäßig danach differenziert, ob der Abfindung Entschädigungscharakter für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit einhergehenden Besitzstandes – dann gehört sie zum Vermögen – oder vorwiegend Lohnersatzfunktion für die Überbrückung von Zeiten verminderten Erwerbseinkommens zukommt – dann ist sie als Einkommen unterhaltsrechtlich zu qualifizieren. Lohnersatzfunktion hat die Abfindung gerade nicht.

Keine Doppelberücksichtigung

Im Ergebnis ist der Betrag daher beim Vermögensausgleich zu berücksichtigen, sodass die Ehefrau zur Hälfte profitiert. Zu berücksichtigen bleibt jedenfalls, dass Vermögenszuflüsse im Rahmen einer Abfindung nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen. Entweder sie werden im Unterhalt berücksichtigt oder beim Zugewinnausgleich. Der Einzelfall ist zu berücksichtigen.

Lebenslanger Unterhalt nach 36 Ehejahren

Ehefrau erhält bis Rente unbefristet Leistungen von Ehemann

Für welche Dauer muss der besser verdienende Ehepartner an den finanziell schwächeren Partner nach der Scheidung Unterhalt zahlen. Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht, es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, wie auch vorliegend: nach rund 36-jähriger Ehedauer einer Alleinverdienerehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der fast 60jährigen Ehefrau überwiegend betreut wurden sowie einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit bei der Frau kommt eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts nicht in Betracht.

Klassisches Rollenmodell

Die geschiedenen Eheleute streiten um Ehegattenunterhalt. Sie haben im Jahr 1983 die Ehe geschlossen und leben seit dem Jahr 2016 voneinander getrennt. Die Ehe, aus der drei, zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahr 2019 geschieden. Es handelte sich um eine sogenannte „Alleinverdienerehe“, das heißt, die im Jahr 1960 geborene Ehefrau hatte während der Ehezeit nicht gearbeitet, sondern sich maßgeblich um die Kindererziehung gekümmert. Sie erzielt keine eigenen Einkünfte. Zwar hat sie in Kasachstan eine Ausbildung zur Postbotin absolviert, diesen Beruf indes nie ausgeübt. Zwei Gutachten bestätigen deren krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit.

Das Amtsgericht Frankenthal hat in einer rechtskräftigen Entscheidung vom April 2021 (Aktenzeichen 71 F214/19) entschieden, dass die Ehefrau vom Ehemann Unterhalt in Form des Elementarunterhalts wegen Krankheit sowie in Form des Krankenvorsorgeunterhalts verlangen kann, immerhin in Höhe von 800 Euro monatlich. Denn ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwächen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Krankheit braucht nicht „ehebedingt“ zu sein.

Keine Befristung oder Herabsetzung

Aufgrund der fehlenden eigenen Einkünfte sowie einer fehlenden Berufsperspektive aufgrund einer über 30-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die der Ehemann toleriert hat, kommt nunmehr bis zum Eintritt in die Rente mit 67 eine Herabsetzung des Unterhaltsbetrages auf einen geringeren Betrag oder gar eine Befristung, also eine zeitliche Beschränkung für die Dauer von drei oder vier Jahren nicht in Betracht. Die ehelichen Lebensverhältnisse haben die aktuelle Situation geprägt, im Zuge der nachehelichen Solidarität ist der geschiedene Ehemann verpflichtet, seiner Ehefrau bis zu deren Eintritt in die Rente Unterhalt zu zahlen.

Mit Rentenbezug und der entsprechenden Regelung zum Versorgungsausgleich wird dann nachehelicher Unterhalt voraussichtlich entfallen, da sich die Ehefrau von ihrer Rente selbst unterhalten kann.

Neuer Freund – kein Ehegattenunterhalt

Verwirkung bei achtjähriger Beziehung während der Ehezeit

Im Rahmen der ehelichen Solidarität ist bei bestehender Ehe eine wechselseitige Verpflichtung anzunehmen, dem anderen Ehepartner Auskunft über die eigene Einkommenssituation zu erteilen. Aber: eine Auskunftsverpflichtung besteht dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.

Zehn Jahre nichteheliche Affäre

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die Ehefrau lebte nach der Trennung zwischen 2009 und 2020 in einer festen Beziehung und machte keinen Trennungsunterhalt geltend. Ein Scheidungsverfahren fand nicht statt.

Nach Scheitern der neuen Beziehung forderte sie ihren Ehemann erstmalig 2020 zur Zahlung von Trennungsunterhalt auf und verlangte in diesem Zusammenhang Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse. Der Ehemann verweigerte die Auskunft mit dem Argument, Unterhaltsforderungen seien verwirkt. Zehn Jahre außerehelicher Kontakt würden deutlich machen, dass die Frau in anderer, verfestigter Beziehung lebe, so das Oberlandesgericht Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung, die vor wenigen Wochen veröffentlicht wurde (Aktenzeichen 9 WF 249/20).

Vorliegend ist unter keinem realistisch denkbaren Fall ein Unterhaltsanspruch gegeben, da dieser endgültig verwirkt ist. Das Ergebnis einer zu erteilenden Auskunft kann diese Bewertung daher nicht – jedenfalls nicht unter Beachtung realistischer Erwartungen – beeinflussen.

Zunächst bestehen keine Bedenken, dass nach der Trennung der Beteiligten in 2009 eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eingesetzt hat. Unstreitig haben sich beide Beteiligten im Anschluss an ihre Trennung – die Ehefrau jedenfalls noch in 2009 – einer neuen, verfestigten Lebenspartnerschaft zugewandt und offenbar erst in 2020 aufgegeben. Damit ist – so man für die notwendige Verfestigung eine Zeitdauer von etwa 2 bis 3 Jahren ansetzt – jedenfalls über bis zu zehn Jahren hinweg eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches festzustellen.

Verwirkung bleibt Verwirkung

Entscheidend ist: mit Beendigung dieser Lebensgemeinschaft in 2020 lebte der verwirkte Unterhaltsanspruch nicht mehr auf.

Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass ein einmal beschränkter Unterhaltsanspruch nach Fortfall des Härtegrundes wiederauflebt. Bei der dafür gebotenen umfassenden Prüfung ist aber besonders zu berücksichtigen, wie lange der Verwirkungstatbestand angedauert hat und ob Schutzinteressen gemeinsamer Kindern ein Wiederaufleben eines Betreuungsunterhaltsanspruches in Betracht zu ziehen sein. Beide Beteiligten haben sich komplett wirtschaftlich verselbstständigt. Die Ehefrau ist zudem selbstständig tätig und verfügt über Grundvermögen.

Sparbuch – Besitz ist nicht alles

Der Streit um Geld zwischen Eltern und Kind

Nicht selten legen Eltern im Namen ihrer Kinder Sparbücher an. Wem das Geld aber im Streitfall gehört, sei immer eine Frage des Einzelfalles, so der BGH – und stellt klar, dass allein der Besitz am Sparbuch kein aussagekräftiges Indiz ist.

Viele Eltern legen für ihr Kind Geld beiseite. Wem das Ersparte bei einem Streit aber letztlich gehört, hänge immer vom Einzelfall ab, so der Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung, die vor wenigen Wochen getroffen wurde (Beschluss vom 17.07.2019, Aktenzeichen XII ZB 425/18). Demnach ist nicht automatisch davon auszugehen, dass die Eltern über das Guthaben selbst verfügen wollten, nur weil sie das Sparbuch bei sich behalten und nicht ihrem Kind ausgehändigt haben.

Geklagt hatte eine inzwischen 22 Jahre alte Frau, die ihrem Vater auf Zahlung von 17300 Euro in Anspruch nimmt. Dieses Geld hatte der Vater 2010 und 2011 ohne Rücksprache mit Ehefrau oder Tochter von dem kurz nach der Geburt der Tochter eröffneten Sparkonto abgehoben. Die Tochter bekam das Sparbuch Anfang 2015, inzwischen volljährig,  überreicht – mit einem Guthaben von noch 242 Euro.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hatte die Klage noch abgewiesen und das vor allem damit begründet, dass die Tochter das Sparbuch nie besessen habe. Damit hat es sich die Vorinstanz aber zu einfach gemacht, so der BGH.

In ihrer Entscheidung, die die Frage der elterlichen Vermögenssorge umfasst, erläuterten die  Richter zunächst, wonach sich die Kontoinhaberschaft bei einem Sparbuch grundsätzlich richte. Demnach sei Kontoinhaber „derjenige, der nach dem erkennbaren  Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll“. Indizielle Wirkung komme zwar auch den Besitzverhältnissen am Sparbuch zu, da dadurch in der Regel suggeriert wird, dass der Besitzer sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will.

Der BGH stellt aber gleichzeitig klar, dass die Besitzfrage insbesondere im Verhältnis von Großeltern zu ihren Enkeln von großer Bedeutung sei. Ob diese Rechtsprechung ohne Einschränkungen auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kind übertragbar ist, ist nach Auffassung des BGH umstritten. Denn es sei nicht unüblich, dass Familien das angesparte Geld auch als Reserve für finanzielle Engpässe sähen. Ebenso gut vorstellbar sei aber auch, dass die Eltern das Sparbuch nur aufbewahren, damit das Kind dieses nicht verliert. Aus dem Besitz allein lasse sich deshalb noch nicht viel herauslesen, so die Karlsruher Richter.

Berücksichtigt werden müssten etwa auch der Name, auf den das Konto lauten soll, und die Mittel, mit denen das Guthaben angespart wird. Der jungen Frau könne es daher zum Nachteil gereichen, dass das Sparguthaben ausschließlich aus dem Vermögen der Eltern stammt. Taschengeld oder Geldgeschenke zum Geburtstag etwa wurden nie eingezahlt. Auch die Tatsache, dass die Frau das Sparbuch nicht ausgehändigt bekam, als sie rechtlich alt genug dafür war, sei zu berücksichtigen.

Das OLG muss daher nun erneut über den Fall entscheiden. Dabei darf es seinen Blick nicht zu sehr auf die Besitzverhältnisse beschränken, sondern muss auch die anderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigen.

Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Henning Gralle, Oldenburg

Zwei Witwen – eine Lebensversicherung

Vertragsschluss entscheidet über Bezugsrecht

Zahlreiche Ehegatten sind Inhaber einer Lebensversicherung und haben sich wechselseitig als Berechtigte eingesetzt. Trotz Scheidung verbleibt es bei der jeweiligen Berechtigung  zugunsten des anderen Ehepartners, denn häufig wird vergessen, der Versicherung mitzuteilen, dass mit der Scheidung nicht mehr der geschiedene Ehepartner berechtigt sein soll. 

Im Anschluss an die erste Scheidung heiratet der geschiedene Ehegatte ein zweites Mal und verstirbt. Es stellt sich die Frage, ob der verwitwete Ehegatte berechtigt ist oder der geschiedene Partner, also der erste Ehegatte:

Wer nach einer Scheidung die begünstigte Person in seiner Lebensversicherung ändern will, muss dies schriftlich tun, so der Bundesgerichtshof (BGH)in ständiger Rechtsprechung. 

Zum Fall: die Frau des Verstorbenen hatte gegen die Basler Lebensversicherung geklagt. Sie wehrte sich dagegen, dass das Unternehmen nach dem Tod des Mannes rund 34.500 Euro an die Ex-Frau des Toten ausgezahlt hatte. Die Versicherung war noch vor der ersten Ehe des Mannes abgeschlossen worden. 1997 erklärte der Mann, dass im Falle seines Todes seine verwitwete Ehefrau das Geld bekommen sollte – da war er in erster Ehe verheiratet. 

Als er nach seiner Scheidung wieder heiratete, telefonierte er mit der Versicherung. Er wollte sicher gehen, dass seine neue Frau bei seinem Tod auch das Geld bekommen würde. Mit diesem Argument zog die Witwe bis vor den BGH. 

Die Richter vertraten die Ansicht, dass die Änderungen durch die telefonische Anfrage nicht wirksam vorgenommen wurden. Dies hätte schriftlich erfolgen müssen. Der BGH meint: bei Versicherungen ist derjenige als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen, mit dem der (verstorbene) Kunde bei Vertragsschluss oder Einsetzung einer neuen Bezugsberechtigung verheiratet gewesen ist – und das war in diesem Fall die geschiedene erste Ehefrau. 

Auch das Oberlandesgericht Hamm hat nunmehr entschieden (Aktenzeichen 6 U 58/17), dass davon auszugehen ist, dass der Verstorbene die zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheiratete Partnerin begünstigen wollte. Es komme allein auf das Verständnis des verstorbenen zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gegenüber der Versicherung an. Diese konnte und musste davon ausgehen, dass mangels anderer Erklärungen die erste Ehefrau weiterhin berechtigt sein soll. Alles andere hätte der Ehemann schriftlich erklären müssen. Dies sei nicht erfolgt.

Unterhalt nach 24 Jahren Ehe

Je länger eine Ehe dauert, desto enger sind deren wirtschaftliche Verflechtungen anzunehmen. Die Dauer der Unterhaltsansprüche des finanziell schwächeren Ehegatten gegenüber dem finanziell stärkeren Ehepartner hängen auch von dem Zeitraum zwischen Hochzeit und Scheidung ab. Dies wird in einer aktuellen Unterhalts-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Aktenzeichen XII ZB 448/17) vom Juli 2018 deutlich. Es ging dabei um Ehepartner, die sich nach 24 Ehejahren kurz vor deren 50. Geburtstag scheiden ließen. Aus der Ehe sind zwei Töchter im Alter inzwischen 15 und 20 Jahren hervorgegangen.

Hinsichtlich der Dauer und der Höhe des Unterhaltsanspruchs hat der BGH neben der Ehedauer auch die gelebte Rollenverteilung (Mann arbeitet, Frau betreut die Kinder) berücksichtigt. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute sind von Bedeutung, so dass auch entscheidend ist, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben den eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist. Im Gegenzug ist auch zu berücksichtigen, in welchem Maße der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten durch die Unterhaltszahlung gegenüber der Ehefrau belastet wird. Auch die Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen kann bedeutsam sein. Auch einen geleisteten Zugewinnausgleich in Höhe von immerhin 90.000,00 Euro, den die Ehefrau vom Ehemann erhalten habe, ändere nichts daran, dass der Ehefrau eine Übergangsphase zwischen den eheprägenden Verhältnissen mit dem guten Einkommen des Ehemannes und der wirtschaftlichen Eigenständigkeit einzuräumen sei. Dieser Zeitraum sei vorliegend großzügig zu bemessen.

Diese wesentlichen Aspekte waren im vorliegenden Fall zu berücksichtigen und der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht Köln in der Vorinstanz zu Beginn gebilligte Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes von monatlich rund 1400 € für insgesamt zwölf Jahre als angemessen erachtet, wobei nach acht Jahren diese Unterhaltssumme zu halbieren sei. Das OLG Köln hatte in der Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass die Ehefrau die beiden gemeinsamen Töchter überwiegend betreut habe und daher der Zeitraum von zwölf Jahren angemessen sei.

Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Henning Gralle, www.fachanwalt-gralle.de

Nach der Trennung kein Zutritt zur Ehewohnung

Hat ein Ehegatte das in seinem Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen, so hat er kein Recht auf Zutritt zu der Immobilie für sich selbst oder Dritte. Ein Zutrittsrecht besteht nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes. Denn zwischen den Eheleuten ist es durch die räumliche Trennung zu einer Neuregelung der Nutzung der Immobilie gekommen. Die Eigentumssituation spielt dabei keine Rolle.

Selbst nach Einleitung der Teilungsversteigerung beim Amtsgericht hat der ausgezogene Ehegatte kein Recht, das Objekt mit einem Dritten, zum Beispiel einem Immobilienmakler, zu betreten. Grundsätzlich ist der in der Immobilie verbliebene Ehepartner durch das Grundgesetz vor dem Betreten der Wohnung durch andere in seiner Privatsphäre geschützt.

Dies stellt das benachbarte Oberlandesgericht (OLG) Bremen in einer Entscheidung vom 22. August 2017, Aktenzeichen 5 WF 62/17 fest. Sowohl das Amtsgericht Bremerhaven in der ersten Instanz als auch das OLG Bremen haben entschieden, dass der Ehemann, der in der Wohnung verblieben ist, im Zuge eines freihändigen Verkaufes einen von der Ehefrau eingeschalteten Immobilienmakler nicht in die frühere gemeinsame Wohnung lassen müsse. Die Besichtigung des Maklers mit Kaufinteressenten sollte nach Ansicht der Ehefrau dazu dienen, einen möglichst optimalen Verkaufspreis zu erzielen und Kosten einzusparen, um das Teilungsversteigerungsverfahren zu beenden. Der Ehemann war nicht damit einverstanden, dass der Makler mit Kaufinteressenten die Wohnung betritt. Die Ehefrau hat ihrem Ehemann vorgeworfen, er wolle versuchen, in der Teilungsversteigerung die Immobilie zum niedrigen Preis selbst oder durch einen Strohmann zu ersteigern.

Selbst wenn dies so sei, so das OLG Bremen, rechtfertige dies nicht den Zutritt zur Wohnung selbst. Die Eheleute als jeweilige Miteigentümer des Hausgrundstücks haben keine wechselseitigen Ansprüche gegeneinander auf einen freihändigen Verkauf. Wenn sich ein Ehegatte dem freien Verkauf widersetzt, so bleibt die Teilungsversteigerung. Erst im Versteigerungsverfahren als dem gerichtlichen Verfahren zur Beendigung der jeweiligen gemeinsamen Eigentumssituation bestehe ein Zutrittsrecht Dritter, zum Beispiel zur Objektbesichtigung. Zuvor jedoch nicht.

 

Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Henning Gralle, Oldenburg, zugleich Fachanwalt für Familienrecht, www.fachanwalt-gralle.de