Auskunftsrechte gegenüber dem Jugendamt

Jeder Elternteil kann von dem anderen Elternteil bei einem berechtigten Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des eigenen Kindes verlangen. Dieser Informationsanspruch soll auch dann gelten, wenn Besuchsrechte ausgeschlossen sind oder auf briefliche bzw. telefonische Kontakte beschränkt sind. Das Auskunftsrecht kann insbesondere auch derjenige erhalten, dem das Sorgerecht entzogen wurde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen XII ZB 345/16) festgestellt, dass der Auskunftsanspruch auch gegenüber dem Jugendamt geltend gemacht werden kann. Um dem Informationsbedürfnis eines Elternteils Geltung zu verschaffen, treffe die Auskunftspflicht auch Personen, die Kraft des Sorgerechts über die hierzu erforderlichen Informationen verfügen, etwa den Vormund oder das als Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt.

Der Auskunftsanspruch erfährt in der Praxis häufig nur geringe Beachtung. Der nicht betreuende Elternteil kann bei konsequenter Umsetzung persönlicher Kontakte ein Auskunftsrecht gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen, aber auch gegenüber dem Jugendamt, falls dort bessere und detailliertere Informationen über die Entwicklung des eigenen Kindes vorliegen.

Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst alle wesentlichen Umstände zur Entwicklung des Kindes wie das schulische Fortkommen, außerschulische Betätigungen, die gesundheitliche Situation sowie die soziale Entwicklung. Maß und Häufigkeit der Auskunft hätten sich an deren Zweck zu orientieren, so der BGH. Daher sei die Übersendung von Zeugniskopien angezeigt, nicht aber detaillierte Angaben zum Tagesablauf oder bis ins Einzelne gehende Erziehungsberichte, ärztliche Unterlagen und Dokumentationen. Auch Informationen zur vermögensrechtlichen Situation können nicht gefordert werden. Die Auskunft kann grundsätzlich einmal verlangt werden, etwa bei der Mitteilung eines Zeugnisses. Im übrigen ist über die Entwicklung in angemessenen Zeitabständen zu unterrichten. Bei Kindern im Vorschul- oder Schulalter genügt in der Regel ein Turnus von drei bis sechs Monaten.

Autor ist Rechtsanwalt Henning Gralle, zugleich Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwaltskanzlei Seidelmann, Garms und Gralle, Oldenburg.