Eltern haben kein Recht, ein Maskenverbot zu fordern

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schulkinder rechtfertigt keine kinderschutzrechtlichen Maßnahmen durch das Familiengericht gemäß § 1666 BGB. Denn die Maskenpflicht begründet keine Kindeswohlgefährdung. Dies hat das Amtsgericht Wittenberg in einem Urteil am 8. April 2021 entschieden.

Mütter befürchteten mögliche Gefährdung

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einer Grundschule in Sachsen-Anhalt mussten die Schulkinder seit März 2021 während des Präsenzunterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Mutter zweier Kinder, welche die Grundschule besuchten, befürchtete durch die Maskenpflicht eine mögliche Gefährdung der Kinder.

Die Kindesmutter verlangte daher vom Amtsgericht Wittenberg, kinderschutzrechtliche Maßnahmen zu prüfen und in diesem Zusammenhang gleichzeitig die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht zu überprüfen.

Gericht: Keine Kindeswohlgefährdung durch Maskenpflicht

Das Amtsgericht Wittenberg (Aktenzeichen 5 F 140/21 EASO) lehnte die Ergreifung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB ab.

Unabhängig davon, dass das Familiengericht nicht die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht überprüfen dürfe und Zweifel daran bestehen, ob die Vorschrift des § 1666 BGB in diesem Fall überhaupt Anwendung finden könne, hielt das Gericht eine Kindeswohlgefährdung in dem Fall für nicht gegeben.

Zunächst stellt das Familiengericht fest: Aus den aktuellen Infektionszahlen wird insgesamt deutlich, dass auch für Grundschulkinder bei einer eigenen Infektion ein zwar im Vergleich zu Erwachsenen geringeres, aber gleichwohl konkretes und nicht nur völlig unerhebliches Risiko einer schwerwiegenden Erkrankung droht. Da es auch bereits zu Todesfällen gekommen ist, begründet auch die vergleichsweise eher geringe Eintrittswahrscheinlichkeit die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen.

Maskenpflicht von Lehrer zu prüfen

Aber: Es steht nach Überzeugung des Wittenberger Gerichts fest, dass mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Schule bei sachgemäßer, durch das Lehrpersonal angeleiteten und überwachten Anwendung, keine erhebliche Gefahr für das körperliche, seelische oder geistige Wohl der Kinder einher geht. Daher besteht nach Ansicht des Gerichts, unabhängig von der Rechtsgrundlage, keinerlei Anlass zu einem Einschreiten in diese Richtung.

Es verhält sich insoweit nicht anders als mit der Anordnung gegenüber den Kindern seitens des Lehrpersonals, bei kühleren Temperaturen auf dem Pausenhof zum Schutz vor Erkältungskrankheiten eine Jacke und einen Schal zu tragen.

Im Ergebnis hat sich durch das Urteil zudem herausgestellt, dass jedenfalls das örtliche Familiengericht für die Abwendung von Corona-Schutzmaßnahmen gegenüber Kindern nicht zuständig sein dürfte.