Betreuung durch Tagesmutter: beide Eltern müssen zustimmen

Betreuung durch Dritte ist nicht nur eine Angelegenheit des täglichen Lebens

Das Anmeldeformular für die Schule oder den Kindergarten müssen beide Eltern unterzeichnen. Auch bei der Anmeldung zur Betreuung bei einer Tagesmutter müssen beide Eltern zustimmen. Denn eine Entscheidung darüber, ob und ab welchem Alter für wie lange ein Kind eine Einrichtung besucht, ist für die kindliche Entwicklung von wesentlicher Bedeutung.

 

Diese überwiegende Rechtsauffassung hat nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einer Entscheidung vom 8. Januar 2020 (Aktenzeichen 20 UF 169/19) bestätigt. Das OLG hat im Ergebnis der Kindesmutter für den Bereich der Tagesbetreuung des Kindes die Befugnis übertragen, allein entscheiden zu können.

Die Richter sind der Auffassung, eine Unterbringung bei einer Tagesmutter für wöchentlich drei Tage mit jeweils sechs Stunden Betreuung sei eine erhebliche und für die Entwicklung des Kindes bedeutsame Veränderung des Tagesablaufs. Die Begegnungen mit anderen Kindern spielten für die Entwicklung der Persönlichkeit eine wichtige Rolle.

Dass eine Tagesbetreuung negative Auswirkungen auf ein zweijähriges Kind haben könne, ist nach Auffassung des OLG nicht ersichtlich. Kinder seien sich in dieser Entwicklungsphase  darüber bewusst, mehr über andere Kinder zu erfahren. Sie würden es mögen, mit anderen Kindern zusammen zu sein und zusammen zu spielen.

Die Kindesmutter benötigt die Tagesmutter dreimal wöchentlich von 8:00 bis 14:00 Uhr, da sie während dieser Zeit ihrem Studium an der örtlichen Hochschule nachgeht. Der Kindesvater war der Auffassung, die Tagesmutter sei nicht geeignet, da diese nicht ausreichend qualifiziert sei. Im Übrigen gehe die Betreuung durch ihn oder die Großeltern des Kindes vor.

Das Oberlandesgericht hat hierfür keine Anhaltspunkte gesehen und daher den Teilbereich der elterlichen Sorge (Anmeldung bei der Tagesmutter und Vertragsunterzeichnung) der Mutter des 2-jährigen Kindes übertragen, sodass diese in eigener Verantwortung für diesen Bereich entscheiden kann.

 

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind zum Beispiel

  •  die Wahl des Vornamens
  •  die Wahl einer weiterführenden Schule oder
  •  die Wahl des religiösen Bekenntnisses.
  • Keine Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind
  •  das Abholen vom Kindergarten oder der Schule
  • die Entscheidung über vorübergehenden Nachhilfeunterricht
  •  die tägliche Freizeitgestaltung.