Wechselmodell: nur wenn beide Eltern dies wollen.
Vater wünscht hälftige Betreuung für seinen Sohn – ohne Erfolg
Erneut hat sich ein Oberlandesgericht (OLG) zur Frage eines Betreuungsmodells für minderjährige Kinder im Wechsel, also zu je zur Hälfte durch beide Eltern, geäußert. Das OLG Brandenburg (Aktenzeichen 13 UF 30/17) hat nunmehr entschieden, dass eine gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils möglich ist, es jedoch dann auf die Kindeswohl-Interessen allein ankommt. Ein Wechselmodell trotz entgegenstehenden Willens eines Elternteils soll die Ausnahme bleiben. Ein Modell der wechselseitigen Betreuung kommt in Betracht, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- gleiche Erziehungskompetenz beider Eltern
- sichere Bindungen des Kindes an beide Eltern
- gleiche Beiträge beide Eltern zur Entwicklung der Kinder
- selbstständiger und wiederholter Wille der Kinder, das Wechselmodell zu leben
- Kooperationsfähigkeit beide Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungsbedarfs
- keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikt bei Konfliktbelastung beider Eltern.
Im Fall des OLG Brandenburg waren diese Voraussetzungen nicht umfassend gegeben. Der Vater war nicht umfassend kooperationsbereit und bindungstolerant im übrigen löste er bei dem neunjährigen Kind schwere Qualitätskonflikte aus. Bei dieser Voraussetzung, so das OLG Brandenburg, sei ein Wechselmodell nicht angezeigt, vielmehr sei der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, die dann darüber entscheide, wo das Kind den Lebensmittelpunkt habe.Den Eltern, so das Gericht, fehle jegliche Gemeinsamkeit. Keiner von beiden habe eine günstige Erinnerung an ein Erlebnis, gemeinsam Eltern gewesen zu sein. Die Kommunikation sei unzureichend, das Sprechen übereinander von Vorwürfen geprägt.
Ferner, so das OLG, erlebe das Kind den Streit der Eltern. Dass es sich insgesamt wohlfühle, liege an den guten Bindungen zu beiden Elternteilen und an den guten Beziehungen zu den Geschwistern. Es bedeute aber eine Belastung, dass das Kind es beiden Eltern rechtmachen wolle. Auf diesem Bemühen beruhe der geäußerte Wunsch nach dem Wechselmodell. Dass dieser Wunsch mithin nicht autonom gebildet sei, sei daran zu erkennen, dass das Kind keine Gründe für seinen Wunsch nennen könne. Es traue sich nicht, später, nach tatsächlichen Erfahrungen, das Wechselmodell eventuell doch ablehnen zu wollen.
Diese Situation biete keine Perspektive für ein Wechselmodell.