Unterhalt nach 24 Jahren Ehe
Je länger eine Ehe dauert, desto enger sind deren wirtschaftliche Verflechtungen anzunehmen. Die Dauer der Unterhaltsansprüche des finanziell schwächeren Ehegatten gegenüber dem finanziell stärkeren Ehepartner hängen auch von dem Zeitraum zwischen Hochzeit und Scheidung ab. Dies wird in einer aktuellen Unterhalts-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Aktenzeichen XII ZB 448/17) vom Juli 2018 deutlich. Es ging dabei um Ehepartner, die sich nach 24 Ehejahren kurz vor deren 50. Geburtstag scheiden ließen. Aus der Ehe sind zwei Töchter im Alter inzwischen 15 und 20 Jahren hervorgegangen.
Hinsichtlich der Dauer und der Höhe des Unterhaltsanspruchs hat der BGH neben der Ehedauer auch die gelebte Rollenverteilung (Mann arbeitet, Frau betreut die Kinder) berücksichtigt. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute sind von Bedeutung, so dass auch entscheidend ist, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben den eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist. Im Gegenzug ist auch zu berücksichtigen, in welchem Maße der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten durch die Unterhaltszahlung gegenüber der Ehefrau belastet wird. Auch die Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen kann bedeutsam sein. Auch einen geleisteten Zugewinnausgleich in Höhe von immerhin 90.000,00 Euro, den die Ehefrau vom Ehemann erhalten habe, ändere nichts daran, dass der Ehefrau eine Übergangsphase zwischen den eheprägenden Verhältnissen mit dem guten Einkommen des Ehemannes und der wirtschaftlichen Eigenständigkeit einzuräumen sei. Dieser Zeitraum sei vorliegend großzügig zu bemessen.
Diese wesentlichen Aspekte waren im vorliegenden Fall zu berücksichtigen und der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht Köln in der Vorinstanz zu Beginn gebilligte Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes von monatlich rund 1400 € für insgesamt zwölf Jahre als angemessen erachtet, wobei nach acht Jahren diese Unterhaltssumme zu halbieren sei. Das OLG Köln hatte in der Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass die Ehefrau die beiden gemeinsamen Töchter überwiegend betreut habe und daher der Zeitraum von zwölf Jahren angemessen sei.
Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Henning Gralle, www.fachanwalt-gralle.de